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Von besitznng vnd beleutung des entlichen gerichts

xcvItem am gerichtßtag so die gewönlich tagßzeyt erscheynt / sol man das peinlich gericht mit der gewönlichen glocken beleuten / vnd söllen sich Richter vnd vrteyler an die gerichtßstat fügen / da man das gericht nach guter gewonheyt pfligt zusitzen / vnd sol der Richter die vrteyler heyssen nidersitzen / vnd er auch sitzen / seinen stabe in den henden haben / vnd ersamlich sitzend pleyben / biß zu ende der sachen.


Dise Reformacion entgegen zuhaben / auch den partheyen jr notdurfft darinnen nit zupergen.

xcvj[1]Item in allen peynlichen gerichtlichen hendeln / söllen vnser Richter vnd Schöpffen dise vnser Reformacion / gegenwertig haben / vnd darnach handeln / auch den partheyen (souil jne zu jren sachen not ist) auff jr begern diser vnser ordnung vnterrichtigung geben / sich darnach wissen zuhalten / vnd durch vnwissenheyt derselbigen nit verkürtzt oder geuerdt werden / Man sol auch den partheyen die artickel / so sie auß diser vnser ordnung notturfftig sein / auff jr begern vnd zimlich belonung abschrifft geben.


Von der frag des Richters / ob das gericht recht besetzt sey.

xcvijItem so das gericht also gesessen ist / So sol der Richter yeden Schöpffen besunder / also fragen. N. Ich frag dich ob das endtlich

  1. Handschriftliche Randnotiz: Die erst frag des Richter
Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 28r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_065.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)