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Vnterredung der Vrteyler vor dem rechttag

xciiijItem es söllen auch Richter vnd Vrteyler vor dem rechttag alles einbringen hören lesen / das alles (wie hernach in dem Zweyhundert vnd achten artickel angezeygt wirdet) ördenlich beschriben sein / vnd fur Richter vnd Urteyler bracht werden sol / darauff sich Richter vnd Urteyler mit einander vnterreden vnd beschliessen / was sie zu recht sprechen wöllen / Vnd wo sie zweyffellich sein / söllen sie weyter Rats pflegen bey vnsern Reten / Vnd alßdann die beslossen vrteyl zu dem andern gerichtßhandel auch auffschreyben lassen / nach der form / wie hernach in dem Zweyhunderten vnd sibenzehenden artickel / von gemeyner form aller vrteyl anzeygung funden wirt / domit sölche vrteyl nachmals auff dem endtlichen rechttag (wie hernach von öffnung sölcher vrteyl geschriben stet) vnseumlich also mögen geöffent werden.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 27r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_063.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)