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vnd darzu (wie von solcher außfurung der vnschuldt hernach in dem hunderten vnd sechßvndsibenzigisten Artickel vnd in etlichen artickeln darnach clerlicher mer vnd weyters funden wirdt) gehalten werden.


Von weysung redlichs argkwans vnd verdachts

lxxxvij.Item aber einen redlichen argkwan vnd verdacht zu peynlicher frag furzubringen / oder zubeweysen So soll es erstlich gehalten werden / wieuor in dem Neunzehenden artickel dauon gesagt ist Es were dann in sundern grossen jrrigen vnd zweyffenlichen sachen / So dann dieselbigen (jnmassen wieuor dauon gemelt) an vnser rete gelangten / vnd sie fur not ansehen / das zu weyter anzeygung oder beweysung redlichs argkwons vnd verdachts der geclagten missethat gehandelt soll werden / wie oben von gantzer weysung in der haubtsach geschriben stet / so mögen sie solchs zuthun / auch verfuegen / das doch gentzlich zu jrem willen steen sol


Von verlegung der Zeugen

lxxxviij.Item wer in peynlichen sachen kuntschafft fuert / der soll einem yglichen zeugen fur seinen Costen einen yeden tag (dweyl er in sölcher zeugschafft ist) dreyssig pfenning geben.


Kein zeugen fur recht zuuergleyten

lxxxix.Item es sol kein parthey noch zeug fur den Richter oder Conmisari fur recht vergleyt werden / aber fur gewalt mögen die partheyen vnd zeugen fur gericht vergleyt werden.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 25v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_060.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)