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Von weysung der missetat.

lxxiiijItem wo der beclagt nichts bekennen vnd der anclager die geclagten mißhandlung weysen wölt / damit sol er / als recht ist / zugelassen werden.

Von vnbekanten Zeugen

lxxvItem vnbekant zeugen sollen nit zugelassen werden / Es würde dann durch den / so die zeugen stellet / statlich furbracht / das sie redlich vnd vnverleymat weren.

Von belonten Zeugen.

lxxvjItem belonet zeugen sein auch verworffen vnd nit zulessig.

wie die Zeugen sein sollen.

lxxvjItem die zeugen sollen vnverleumat lewt vnd nit vnter zweinzig jarn alt / auch nit / weybs bildt sein / Doch mag man in etlichen fellen junger person (dann obgemelt ist) auch weybs bilder fur zeugen zulassen / vnd jr sage in jrem werdt vermercken / Dann wo sunst zeugen mangelt vnd solch vnuolkomen zeugen bey einer sach gewest weren / von einem waren wissen sagen möchten / vnd vnuerdechtlich person weren / So möcht ir sage zuerfullung anderer vnuolkomner weysung oder vermuttung dienstlich sein / das alles durch die verstendigen (den gemeynen Keyserlichen rechten nach) ermessen vnd geurteylt werden sol

wie Zeugen sagen sollen

lxxvijItem der zeugen sage / die allein von frembden hören sagen / sollen nit fur gnugsam geacht werden.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 23v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_056.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)