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Von der maß peynlicher frag

lxxiItem die peynlich frag sol nach gelegenheyt des argkwons vnd der person / vil / offt / oder weniger / hart / oder linder / furgenomen werden / vnd sol die sag des gefragten nit angenomen oder auffgeschriben werden / so er in der marter ist / sunder sol sein sage thun / so er von der marter gelassen ist.

So der arm den man fragen will / geferlich wunden het.

lxxijItem ob der beclagt geferlich wunden oder ander scheden an seinem leyb hette / so solt die peynlich frage dermassen gegen jme furgenomen werden / damit er an sölchem verwundten oder scheden am minsten verletzt wurde.

Ein beschluß wann der bekentnuß so auff peynlich frag geschiet entlich zuglauben ist

lxxijItem So auff erfundene redliche anzeygung einer mißtathalb peynliche frage furgenomen / auch auff bekentnuß des gefragten (wie in den vorgeenden artickeln alles clerlich dauon gesatzt ist) vleyssige / mögliche erkundigung vnd nachfrag geschiet / vnd in derselben bekenter tathalb solche warheyt erfunden wirt / die kein vnschuldiger also sagen vnd wissen möchte / Alßdann ist derselben bekentnuß vnzweyffenlicher bestendigen weyß zuglauben / vnd nach gestalt der sachen entliche peynliche straff darauff zu vrteyln wie hernach bey dem hundert vnd funffvndzweinzigisten artickel anfahende von peinlichen straffen funden wirt.

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 22r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_053.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)