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Keinem gefangen all vmbstende der missetat vor zusagen / sunder jne die gantz von jm selbs sagen lassen

lxviij[1] In den fördern Artickeln ist clerlich gesatzt wie man einen der einer missetat die zweyffellich ist / auß marter oder betrohung der marter bekent / nach allen vmbstenden derselben missetat fragen / vnd darauff erkundigung thun / vnd also auff den grundt der warheyt kommen etc. Söllichs würdet aber domit verderbt / wann den gefangen im annemen oder fragen alle vmbstendt der missetat vorgesagt vnd darauff gefragt werden / Darumb wöllen wir das vnser amptlewt sollichs verkomen / das es nit geschee / Sunder den verclagten nit anderst vor oder in der frag furgehalten werdt / dann nach der weyß / als clerlich in den vorgeenden artickeln geschriben stet.

lxix[2] Item der gefangen sol auch zum minsten des andern tags nach der marter vnd seyner bekentnuß [oder][3] vber mer tag nach gutbeduncken des richters in die putelstuben fur den panrichter vnd zwen des gerichts gefürt / vnd jme sein bekentnuß durch den gerichtßschreyber vorgelesen / vnd alßdann anderweyt / darauff gefragt / ob sein bekentnuß war sey / vnd was er darzu sagt / auch auffgeschriben werden.

So der gefangen vorbekanter missetat wider laugnet.

lxxItem wo der gefangen der vorbekanten missetat laugnet / vnd doch der argkwon (als vor stet) vor augen were / So sol man jn wider in gefencknuß fürn / vnd weyter mit peinlicher frage gegen jme handeln / vnd doch mit erfarung der vmbstendt (als vor stet) in alweg vleyssig sein / nach dem der grundt peynlicher frag darauff stet.

  1. Handschriftliche Randnotiz: Nota bene
  2. Handschriftliche Randnotiz: [...]
  3. Handschriftlich eingefügt
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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 21v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_052.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)