Seite:De Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung 051.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


Von nachfrage vnd erkundung der bekenten bosen vmbstende.

lxvjItem so obgemelte fragstuck auff bekentnuß (die auß marter geschicht) gebraucht werden / So sollen alßdann vnser amptlewt vnd Richter an die endt schicken / vnd nach den vmbstenden (so der gefragt der bekanten missetathalben erzelt hat) Souil zu gewißheyt der warheyt dienstlich sein mögen / mit allem vleyß fragen lassen / ob die bekentnuß der berürten vmbstendhalben ware sein / oder nit / Dann so einer anzeygt / die maß vnd form der missetat (als vor zum teyl gemelt ist) vnd sich dieselben vmbstendt also erfinden / So ist darauß wol zuuermercken / das der gefragt die bekanten missetat getan hat / Sunderlich so er solche vmbstendt sagt / die sich in der geschicht begeben haben / die kein vnschuldiger wissen möcht.


wo die bekanten vmbstendt der missetat in erkundigung nit ware erfunden wurden.

lxvijItem erfindt sich aber in obgemelter erkundigung das die bekanten vmbstendt nit war weren / solche vnwarheyt sol man alßdann dem gefangen furhalten / jne mit ernstlichen worten darumb straffen / Auch jne alßdann weyter mit peynlicher frag angreyffen damit er die oberzelten vmbstendt recht vnd mit der warheyt anzeyge / dann yezuzeytten die schuldigen die vmbstende der missetat vnwarlich anzeygen / vnd vermeynen / sie wöllen sich damit vnschuldig machen / So die in erkundigung nit ware erfunden werden.


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 21r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_051.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)