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anzeigt solicher anzeigten entschuldigung söllen sich als dann vnser amptleüt oder richter auf des verclagten oder seiner freuntschafft costen vff das furderlichst erkundigen / oder aber vff zulassung vnsers richters die zeugen So der gefangen oder sein freunde deßhalben stellen wolten wie sich gepurt vnd hernach von weysung an dem viervndsibenzigisten artickel anfahent gesaczt ist / vff ir begere verhort werden solche obgemelte kuntschafftstellung auch dem gefangen oder seinen freunden vff ir begern on gute rechtmessig vrsach nit abgeslagen oder ab erkant werden sol

lix.Item So in der iczgemelten erfarung des beclagten vnschuld nit funden wurde / so sol er alßdann vff vorgemelte beweisung redlichs argkwans oder verdachts / peinlich gefragt werden in gegenwertigkeit des richters / zweyer des gerichts vnd des gerichtßschreibers vnd was sich in der vrgicht vnd aller erkundigung findet / sol eigentlich aufgeschriben dem ancleger (souil jne betrifft) eroffent / vnd vff sein begere abschrifft gegeben / vnd geuerlich nit verzogen oder verhalten werden / was aber ein redliche anzeigung einer myßtat vnd zu peinlicher frag gnugsam ist / such hieuorn jm sechßvndzweinzigisten artickel anfahent


wie die jhenen So auf peinlich frage einer missetat Bekennen vmb vnterricht weiter sollen gefragt werden / Vnd Erstlich vom mordt.

lx.Item So der gefragt der angezogen myßtat durch die marter (als vor stet) bekentlich ist / vnd sein bekentnus aufgeschriben wirdet / So söllen jne die verhörer seiner bekentnus halben gar

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 19v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_048.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)