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Von peynlicher Frage.

lvj.Item So der argkwan vnd verdacht einer geclagten vnd veneynten myßhandlung (als vor stet) für bewisen angenomen oder bewisen erkant wirdet So sol dem ancleger auf sein begern alßdann ein tag zu peynlicher frag ernant werden /

lvij.Item So man dann den gefangen peynlich fragen wil / sol derselbig zuuor in gegenwertigkeit des Richters zweyer des gerichts vnd des gerichtschreibers vleissiglich zurede gehalten werden mit wortten / die nach gelegenheit der person vnd sachen zu weiter erfarung der vbeltat oder argkwenikeit allerbast dinen mögen / auch mit bedrohung der marter bespracht werden / ob er der beschuldigten missetat bekentlich sey oder nit / vnd was der alßdan bekent oder verneynt / sol aufgeschriben werden /


Außfurung der vnschuld zuermanen.

lviij.Item So in dem yczgemeltem falle der beclagt die angezogen vbeltat verneinet So sol jme alßdann furgehalten werden ob er anzeigen moge / das er der aufgelegten missetat vnschuldig sey / vnd man sol den gefangen sunderlich erindern / ob er möge weisen vnd anzeigen / das er vff die zeitt (als die angezogen missetat gescheen) bey leüten auch an enden oder orten gewest sey / dardurch verstanden werden mocht / das er der verdachten missetat nit getan haben könte Vnd solche erinderung ist darvmb not / das mancher auß aynfalt oder schrecken nit furzuslahen weiß / ob er gleich vnschuldig ist wie er sich des außfurn sol / vnd so der gefangen berurtermassen oder mit andern dinstlichen vrsachen sein vnschuld

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 19r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_047.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)