mogen / die sein argkwenig vnd verdechtlich zu vil bösen sachen / vnd aller meyst / zu Rauberey / Als sünderlich auss dem königlichen vnd des reichs gemeinen Landtfriden zumercken / darjnnen / gesaczt ist / das man sölche puben nit leiden / Sunder annemen hertiglich fragen vnd vmb ir myßhendel mit ernst straffen sol
xlviij. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider / ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein am xxxv artickein anfahent Item So einer von gerawbtem oder gestolem gut pewt oder teil nymbt / oder so einer die tetter wissentlich vnd geferlicher weiß eczet / oder trencket / auch die tetter oder obgemelt vnrecht gute gar oder zum teil wissentlich annymbt heymlich verpirgt beherberigt / verkaufft oder vertreibt / oder so yemant den tettern sunst in ander der gleichen wege / geuerlich furderung / rate / oder beystandt tut / oder in iren tatten vnzymlich gemeinschafft mit jne hat ist auch ein anzeigung peynlich zufragen.
xlix.Item So einer gefangen heymlich heldet die jme entlauffen vnd anzeigen / wo sie gelegen sein / Mere so ein verdechtlicher / dem man in der sach / nit Sunder guts vertrawt / aber parteylich vnd auf der tetter seiten (auß guten vrsachen) heldet / vertrege vmb schaczung macht vnd die schaczung einnympt / oder Burg dafur wirdet / dise ding alle in beden obgemelten artickeln Semptlich vnd sunderlich / sein warzeichen / die ein redliche anzeigung der myßtettigen hilff halben / machen vnd peinlich zu fragen
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 17r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_043.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)