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mogen / die sein argkwenig vnd verdechtlich zu vil bösen sachen / vnd aller meyst / zu Rauberey / Als sünderlich auss dem königlichen vnd des reichs gemeinen Landtfriden zumercken / darjnnen / gesaczt ist / das man sölche puben nit leiden / Sunder annemen hertiglich fragen vnd vmb ir myßhendel mit ernst straffen sol


Von gnugsam verdacht der Jhenen So Raubern oder Dyben helffen etc.

xlviij. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider / ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein am xxxv artickein anfahent Item So einer von gerawbtem oder gestolem gut pewt oder teil nymbt / oder so einer die tetter wissentlich vnd geferlicher weiß eczet / oder trencket / auch die tetter oder obgemelt vnrecht gute gar oder zum teil wissentlich annymbt heymlich verpirgt beherberigt / verkaufft oder vertreibt / oder so yemant den tettern sunst in ander der gleichen wege / geuerlich furderung / rate / oder beystandt tut / oder in iren tatten vnzymlich gemeinschafft mit jne hat ist auch ein anzeigung peynlich zufragen.

xlix.Item So einer gefangen heymlich heldet die jme entlauffen vnd anzeigen / wo sie gelegen sein / Mere so ein verdechtlicher / dem man in der sach / nit Sunder guts vertrawt / aber parteylich vnd auf der tetter seiten (auß guten vrsachen) heldet / vertrege vmb schaczung macht vnd die schaczung einnympt / oder Burg dafur wirdet / dise ding alle in beden obgemelten artickeln Semptlich vnd sunderlich / sein warzeichen / die ein redliche anzeigung der myßtettigen hilff halben / machen vnd peinlich zu fragen


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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 17r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_043.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)