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werden / wirdet sie dann doselbst auch argkwenig erfunden / vnd wil der tat dannocht nit bekennen / man sol sie peynlich fragen /

xliiij.Item ob aber das kindlein So kurczlich ertödt worden ist / das der muter die mylch in den brüsten noch nit vergangen sein mag So ist ein bestendige richtige erfarung / derselben myßtat / das die meyde vnd dirnn so man des verdenckt vnd Junckfrawen sein wollen / an iren brüsten gemolcken werden / welicher dann in den prusten milch gefunden wirt die muss von nodt wegen ein kindlein gehabt haben / vnd sol peinlich gefragt werden


Von heimlichen vergeben Genugsam anzeygung.

xlv. wo dise sunderliche anzeigung der Missetat wider ein verdachte person nit genugsam erfunden werden mogen / so such weiter dauorn in den artickelnn die zu gemeiner anzeygung allerley missetat gesaczt sein am xxxv artickeln anfahent / Item so der verdacht bewisen wurdet / das er gifft kaufft oder sünst damit vmbgangen ist / das macht ein redliche anzeigung der missetat / er könt dan mit glaublichem scheyn anzeigen / das er sölche gifft zu andern vnstrefflichen Sachen het braüchen wöllen / oder gebraucht het /


Von verdacht der Rauber Gnugsam anzeygung.

xlvj. wo dise sunderliche anzeigungen der missetat wider ein verdachte person nit gnugsam erfunden werden mgen So such weiter dauorn in den artickelen die zu gemeiner anzeigung allerlei mißtat gesaczt sein am xxxv artickel anfahent Item So erfunden wirdet das yemant der güter so geraubt sein bey ime / oder dieselben verkauft / vergeben / oder in ander gestalt damit verdechtlicher weyß gehandelt / der hat ein redlich anzeygung Sölchs Raubs halben wider sich / dweil er nit außfundig macht / das er solche guter vnwissend des vnrechten herkomens vnd mit einem guten glauben an sich bracht habe

xlvij.Item so Reisig oder fußknecht pfleglich bey den wirtten ligen vnd zeren / Und nit sölich redlich dinst hantyrung oder gult / die sie haben / anzeigen können / dauon sie sölich zerung zymlich thun


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 16v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_042.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)