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Von gleichnus So man auß den nachgesaczten / anzeigungen / in vnbenanten argkwenigkeiten der myßtat nemen sol /

xxxj.Item auß disen Nachgesaczten artickeln von argkwon vnd anzeygung der missetat sagend / Sol in fellen (So darinnen nit benant sein) gleichnus genomen werden / wan nit möglich ist / alle argkwenige oder verdechtliche felle vnd vmbstend zu beschreiben /


Von Gemein argkwenigkeiten vnd anzeygungen So sich vff alle missetat ziehen

xxxij.Erstlich von argkwenigken teilen mit angehangner erclerung wie vnd wann die ein redlich anzeygung machen mögen /

Zum fördersten liß die nechsten vorgesatzten vier artickel vmb verstants willen der nachfolgenden ding /

Item So man der anczeygung / die in vil nachgesaczten artickeln gemelt / vnd zu peinlicher frag gnugsam geordent sein / nit gehaben mag / So sol man erfarung haben / nach den nachfolgenden vnd der gleichen argkwenigen vmbstenden So man nit alle beschreiben kan

Erstlich, ob der verdacht ein soliche verwegne oder leichtuertige person von pösem leümat vnd gerucht sey / das man sich der missetat zu ir versehen möge oder ob dieselbig person der gleichen missetat vormals mer geubt / vnterstanden habe / oder gezigen worden sey / doch sol sölcher boser lewmat nit von veinhden oder leichtuertigen leüten / sunder von vnparteilichen redlichen leuten komen

Zum andern ob die verdacht person an geferlichen orten vnd stetten auch zu geuerlicher zeit gesehen worden were / darauß man sie der tat zuuerdencken vrsach nemen mochte /

Zum dritten ob ein Tetter in der tat oder dweil er auf dem weg darczu oder dauon gewest / besichtigt

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 13r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_035.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)