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Von den sachen darauß man Redlich anzeygung einer mißhandlung Nemen mage.

xxvj.Item in diser halssgerichts ordnung (als vor vnd nach stet) ist gemeinem Rechten nach / annemens vnd gefencklich haltens auch peinlicher fraghalb der jhenen / so fur mißtetter verdacht oder verclagt werden / vnd des nit gestendig sein / auf redlich anzeygung warczeichen / argkwan vnd verdacht der myßhandlung gesaczt / dieselben sach oder warzeichen / so ein Redliche gnugsame anzeigung argkwan oder verdacht geben / sein nit moglich alle zübeschreiben / damit aber dannocht die amptleüt richter vnd vrteiler (So sunst diser sach nicht bericht sein) dester baß mercken mögen / war auß ein redliche anzeigung argkwon oder verdacht einer mißhandlung komen / So sein deßhalb die nachfolgenden vmbstende / vnd feile geseczt darauß ein yeder verstendiger gar wol vrsach auch gleichnus einer redlichen anzeigung argkwonß oder verdachts (wie das ein yeder nach seinem teütsch nennet) erkennen kan /


Von begreiffung des wortleins anzeigung.

xxvij.Item wo wir nachmals redlich anzeigung melden / da wöllen wir alwegen redliche warzeichen argkwan vnd verdacht / auch gemeint haben vnd damit übrige wörtter abschneiden /


Das on redliche anzeigung nyemant peynlich sol gefragt werden.

xxviij.Item ob yemant peynlich gefragt würde vnd nicht zuuor redliche anzeigung der myßtat / darnach man also fraget (als nach stet)

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 12r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_033.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)