xvij.Item so ein ancleger vnser amptleut oder Richter anruft yemant zu Strengem Rechten zu gefengknus zulegen / so sol derselbig ancleger offenbar vrsach oder aber redlichen argkwon vnd verdacht die peinlich straff vff yne tragen / zu forderst ansagen / vnd so er das tut / sol der beclagt yn gefengknus gelegt / vnd des clegers angeben eigentlich aufgeschriben werden vnd ist dobey sunderlich zu mercken / das die gefengknus zubehaltung vnd nit zu swerer geferlicher peynigung der gefangen / sollen gemacht vnd zugericht sein / vnd wann auch der gefangen mere dann einer ist / So sol man sie souil gefengklicher behaltnus halb / gesein mag von einander teylen damit sie sich nit vnwarhaftiger sage miteinander vereynigen / oder wie sie ire tat beschönen wöllen / vnterreden mögen /
xviij.Item so bald der beclagt zu gefengknus angenomen ist / So sol der ancleger mit seinem leib / nach achtung vnd verdechtlichkeit der person verwart werden / biß er nach gelegenheit vnd gestalt der sachen vnd erkentnus vnsers Amptmans Castners vnd Richters oder zweyer auß ynen einen notdorftigen bestalt mit Burgen getan hat / wie an den nechsten artickeln hernachfolget /
xix.Item das er der anclager die haubtsach der geclagten myßtat So der beclagt die verneynen wurdt / sölche redliche anzeigung in einer zymlichen zeit die ym durch vnsern Amptman Lastner vnd Richter desselben endts / semptlich oder von zweyen ausß yne geseczt wurdt / wöll dermassen anzeygen oder beweisen das vnser Amptman Castner vnd Richter semptlich oder zwene auß yne söllichs fur gnugsam angezeigt oder bewiesen / annemenn oder /
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_027.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)