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nachgeschribener vnnser ordnung nit allein aufsehung / wie wir denselben leüten ein form vnd weiß zu handeln vnnd zurichten anzeigten / die den keiserlichen Rechten vnnd guter gewonheit nach / bestendig sein mochte / Sünder haben des mere bedencken müssen / wie wir derselben leüt vnbegreifflikeit zu hilff komen / das melden wir darvmb das die leser vrsach zu wissen haben warumb wir in diser nachfolgenten vnser ordnung die form vnd weiß der gerichtlichen handelung nit alwegen dermassen (Als so es vor den Rechtgelerten were) gehaltenn / Auch souil auff ratsuchen vnnd andere handlung bey vnsern reten gestelt haben vnd dester baß mercken konnen das sölichs zu notdurfft solicher sachen gescheen ist /


wir haben auch in dieser vnser ordnung vmb eigentlicher merckung vnd beheltnus willen des gemeinen mans / figur vnd reumen (nach gelegenheit der gesecz so darnach folgen) orden vnd drucken lassen

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Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 4r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_017.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)