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Von form der vrteyl zu erledigung einer beclagten person / am ccxxiiij

wie man einen morder oder todschleger in die mordtacht erkennen sol / am ccxxix

Von leybzeychen zunemen / am ccxxix

Von echten on leybzeychen / am ccxxx

Von der mordtacht / am ccxxxj

Handlung vmb die mordtacht vor gericht / am ccxxxij

Von beschreyung des tetters / am ccxxxiij

So der beclagt zum ersten gericht nit erscheynt / wie man jm rüffen vnd fördern sol / am ccxxxiiij

So der beclagt also erstlich nit erscheynt / was der cleger bitten sol / am ccxxxv

Erkentnuß auff die ersten vngehorsam / am ccxxxvj

Verkundung des andern rechttags / am ccxxxvij

So der beclagt zum andern rechttag aber nit erscheynt / am ccxxxviij

So der beclagt auff den dritten rechttag auch nit erscheynt / am ccxxxix

Zulassung des anwalts / am ccxl

In die acht zu sprechen / am ccxlj

Von vergleyttung des beclagten / am ccxlij

Von erscheynen des beclagten vnd verneynen der clage / am ccxliij

Von gesteen der clage mit vrsachen vnd erbietung dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht außzufüren / am ccxliiij

So ein tetter sein entschuldigung an vnserm landtgericht außzufürn angefangen het / am ccxlv

Einen der in der mordtacht erkant ist / nit zuuergleytten on willen der cleger / am ccxlvj


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 2r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_013.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)