Von form der vrteyl zu erledigung einer beclagten person / am ccxxiiij
wie man einen morder oder todschleger in die mordtacht erkennen sol / am ccxxix
Von leybzeychen zunemen / am ccxxix
Von echten on leybzeychen / am ccxxx
Von der mordtacht / am ccxxxj
Handlung vmb die mordtacht vor gericht / am ccxxxij
Von beschreyung des tetters / am ccxxxiij
So der beclagt zum ersten gericht nit erscheynt / wie man jm rüffen vnd fördern sol / am ccxxxiiij
So der beclagt also erstlich nit erscheynt / was der cleger bitten sol / am ccxxxv
Erkentnuß auff die ersten vngehorsam / am ccxxxvj
Verkundung des andern rechttags / am ccxxxvij
So der beclagt zum andern rechttag aber nit erscheynt / am ccxxxviij
So der beclagt auff den dritten rechttag auch nit erscheynt / am ccxxxix
Zulassung des anwalts / am ccxl
In die acht zu sprechen / am ccxlj
Von vergleyttung des beclagten / am ccxlij
Von erscheynen des beclagten vnd verneynen der clage / am ccxliij
Von gesteen der clage mit vrsachen vnd erbietung dieselben entschuldigung an vnserm landtgericht außzufüren / am ccxliiij
So ein tetter sein entschuldigung an vnserm landtgericht außzufürn angefangen het / am ccxlv
Einen der in der mordtacht erkant ist / nit zuuergleytten on willen der cleger / am ccxlvj
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 2r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_013.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)