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Von straff der furderung / tröstung / hilff / vrsachen vnd furschiben der mißtetter / am cciij

Straff vnderstandner mißtat / am cciiij

Von vbeltettern die jugent oder ander sachenhalb jr synn nit haben / am ccv

So ein hüter einen gefangen auß der peynlichen gefengknuß hilfft / am ccvJ

wann vbeltetter auß den kirchen vnd freyheyten zunemen sein / am ccvij

Von einer gemein bericht / wie die Berichtschreyber / die peynlichen gerichtßhendel / gentzlich vnd ordenlich beschreyben sollen / am ccviij

Ein ordnung vnd bericht / wie der Gerichtschreyber die endtlichen vrteyl vorgemelter todtstraff halb formen sol / am artickel

ccvij

Einfürung einer yeden vrteyl zum todt / oder ewiger gefengknuß / am ccxix

Formung der vrteyl zu ewiger gefengknuß / am ccxxj

Formung der vrteyl einer vberwunden Eebrecherin / am ccxxj

Von leybstraff die nit zum todt oder ewiger gefengknuß geurteylt werden sol / am ccxxij

Einfürung der vrteyl vorgemelter peynlicher leybstraff halb / die nit zum tode gesprochen werden / am ccxxiij


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 1v. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_012.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)