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Wie Zeugen sagen sollen / am lxxvij

Von gnugsamen zeugen / am lxxviij

Von falschen zeugen / am lxxix

So der beclagt nach beweysung nit bekennen wölt lxxx

Von stellung vnd verhörung der zeugen / am lxxxi

Wie die Rete der kuntschaffthalben sollen ersucht werden / am lxxxij

Von kuntschaft verhörern so die rete geben mögen lxxxiij

Von öffnung der kuntschafft / am lxxxiiij

Von antwortung verhörter kuntschafft / am lxxxv

Von kuntschafft des beclagten zu seiner entschuldigung / am lxxxvj

Von weysung redlichs argkwons vnd verdachts lxxxvij

Von verlegung der zeugen / am lxxxviij

Kein zeugen fur recht zuuergleytten / am lxxxix

Das recht furderlich ergeen zulassen / am xc

Von benenung endthaffts rechttags / am xcj

Dem beclagten den rechttag zuuerkunden / am xcij

Verkundung zum gericht / am xciij

Unterredung der urteyler vor dem rechttag / am xciiij

Von besitzung vnd beleutung des endtlichen gerichts / am xcv

Dise Reformacion entgegen zuhaben / auch den partheyen jr notdurfft darinnen nit zubergen / am xcvj

Von der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sey / am xcvij

Wann der verclagt öffenlich in stock gesetzt sol werden / am xcviij

Den beclagten fur gericht füren / am xcix


Empfohlene Zitierweise:
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_005.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)