Wie Zeugen sagen sollen / am lxxvij
Von gnugsamen zeugen / am lxxviij
Von falschen zeugen / am lxxix
So der beclagt nach beweysung nit bekennen wölt lxxx
Von stellung vnd verhörung der zeugen / am lxxxi
Wie die Rete der kuntschaffthalben sollen ersucht werden / am lxxxij
Von kuntschaft verhörern so die rete geben mögen lxxxiij
Von öffnung der kuntschafft / am lxxxiiij
Von antwortung verhörter kuntschafft / am lxxxv
Von kuntschafft des beclagten zu seiner entschuldigung / am lxxxvj
Von weysung redlichs argkwons vnd verdachts lxxxvij
Von verlegung der zeugen / am lxxxviij
Kein zeugen fur recht zuuergleytten / am lxxxix
Das recht furderlich ergeen zulassen / am xc
Von benenung endthaffts rechttags / am xcj
Dem beclagten den rechttag zuuerkunden / am xcij
Verkundung zum gericht / am xciij
Unterredung der urteyler vor dem rechttag / am xciiij
Von besitzung vnd beleutung des endtlichen gerichts / am xcv
Dise Reformacion entgegen zuhaben / auch den partheyen jr notdurfft darinnen nit zubergen / am xcvj
Von der frag des Richters ob das gericht recht besetzt sey / am xcvij
Wann der verclagt öffenlich in stock gesetzt sol werden / am xcviij
Den beclagten fur gericht füren / am xcix
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite xxx. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_005.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)