Hernach volgt das Register dits buchs / vnd vmb eygentlicher anzeygung vnd findung willen der ding dohin geweyst wirt / alle zal / darnach man suchen sol / auff die artickel / vnd nit auff die zal der pletter gestelt / als darinnen erfunden wirdt.
Ein vorrede dits buchs / am j
Ein ander vorrede / am ij
Von Richtern und vrteylern / am iij
Von dem pan vber da plut / am iiij
Des Richtes eyde vber das plut zurichten / am v
Von den / so die gericht irer güterhalb besitzen / am vj
Schöpffen eydt / am vij
Schreybers eydt / am viij
Nachrichters eydt / am ix
Annemen der vbeltetter von ampts wegen / am x
Von annemen eine beclagten vbelteters / so der cleger rechts begert / am xvij
Von verhefftung des anclegers / biß er bürgkschafft gethan hat / am xviij
Von bürgkschafft des anclegers / so der beclagt die geclagten tat verneynet / am xix
Von bürgkschafft des anclegers / So der beclagt der tat bekentlich ist / und redlich entschudiguung sölcher tathalb furgibt / am xx
So der cleger nit bürgen haben mag / am xxj
Johann Freiherr von Schwarzenberg: Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung. Bamberg: Hans Pfeil, 1507, Seite 2*r. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Bambergische_Peinliche_Halsgerichtsordnung_001.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)