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Georg Andreas Nispel.

Erschwert wurde die Untersuchung gegen diesen vor Allem durch die Länge der seit dem Verbrechen verflossenen Zeit, noch besonders aber dadurch, daß er von Allem, was seine Angehörigen über den Gang der Untersuchung in Erfahrung bringen konnten, zudem aus den Zeitungen über die Schwurgerichtsverhandlungen in Hanau genaue Nachrichten erhielt und überdies noch mehrere Advokaten


34. Schröter §. 129. Martin §. 75. 80. 81. Henke Handb. I. §. 42. n. 20. Roßhirt Lehrb. §. 34. Luden Handbuch I. §. 75 (vgl. aber §. 80). Auch die neueren Gesetzgebungen sammt und sonders theilen jene strengere Ansicht nicht, lassen vielmehr eine solidarische Mitverantwortlichkeit nur durch Komplott (das sächsische, braunschweigische und thüringische Gesetzbuch auch durch stillschweigendes Komplott) begründet werden, während sie für den Fall zufälliger Miturheberschaft entweder, wie das braunschweigische Gesetzbuch §. 41 und das thüringische Art. 33, ausdrücklich den Grundsatz aufstellen, daß jeden nur die durch seine eigene Thätigkeit verwirkte Strafe treffe, oder aber alle Bestimmungen über den fraglichen Fall vermissen lassen, wie sämmtliche übrigen. Nach dem Wortlaut einiger Gesetzbücher (wie des württembergischen und hessischen) ist es freilich möglich, auch den Fall der zufälligen Miturheberschaft unter die Bestimmungen über das Komplott zu ziehen, was aber in andrer Richtung ungerecht wäre. Dagegen ist nach der großen Mehrzahl der neuen Gesetzbücher nur ebenso zu entscheiden, wie es von dem braunschweigischen geschieht.

Nach dieser Ansicht, welche die volle Strafbarkeit des Urhebers nur eintreten läßt für den Thäter, den wahren Anstifter, den sog. Hauptgehilfen und den Komplottanten, wäre denn freilich für die Angeschuldigte eine bedeutend geringere Strafe herausgekommen, wenn man sie nicht als Komplottantin betrachtet hätte. Es dürfte aber eben der vorliegende Fall besonders schlagend die Lückenhaftigkeit unsrer neuen Gesetzgebungen in diesem Gebiete beweisen!

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_203.jpg&oldid=- (Version vom 9.12.2016)