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der Tödtung des Fürsten Lichnowsky weder freigesprochen, noch verurtheilt werden konnte, sondern von der Instanz zu entbinden war. Denn wiewohl es sehr wahrscheinlich ist, daß sie auch bei der Aufsuchung, Herausführung, Mißhandlung und Tödtung Lichnowskys in ähnlicher Weise thätig war, wie bei Auerswald, so hat doch ein zur Ueberführung hinreichender Beweis dafür nicht erbracht werden können.

Was dagegen das gegen den General v. Auerswald verübte Verbrechen betrifft, so mußte im Unterschiede gegen den Angeklagten Rückert unbedenklich angenommen werden, daß der Angeschuldigten die Absicht der Tödtung zur Last zu legen sei; und zwar aus folgenden Gründen:

1) Schon auf der Friedberger Chaussée hat die Angeschuldigte die Absicht der Tödtung, und zwar die Absicht einer (intellektuellen) Urheberin unzweideutig an den Tag gelegt. Denn nach dem Zeugniß des J. Schwab hat sie einen ganzen Haufen Bewaffneter, nach dem des Fr. Jacoby noch insbesondere einen einzelnen Bewaffneten zur Erschießung Lichnowskys anzustiften gesucht. Sie kam also bereits mit dieser Absicht in den Schmidtischen Garten. 2) Ihre gesammte Thätigkeit innerhalb dieses Gartens erscheint als ein ununterbrochenes Bestreben, jene Absicht zur Ausführung zu bringen und hiefür jede irgendwie verfügbare Kraft in Bewegung zu setzen. Sie hat a) den Auerswald wiederholt mit dem Regenschirm auf den Kopf geschlagen, b) auf eine allen Zeugen auffallende Weise mit besonderer Leidenschaft, Ungeduld und Hartnäckigkeit zur augenblicklichen Tödtung Auerswalds aufgereizt, namentlich selbst noch nach dem ersten Schuß geschrieen, es sei noch nicht genug etc., c) sogar selbst zwischen dem

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_198.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)