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schuldig zu erachten, bei der gewaltsamen Aufsuchung und Herausführung des Generals von Auerswald als thätiger Komplottant mitgewirkt zu haben, so stand eben damit nach dem oben Ausgeführten auch ferner fest, daß ihm die eventuelle Absicht der Körperverletzung zuzurechnen, daß er mithin wegen thätiger Theilnahme an einer im Komplott, jedoch ohne Vorbedacht verübten Körperverletzung zu verurtheilen sei *).

Weiterhin war jedoch die Frage aufzuwerfen: ob dem Angeschuldigten eine auf Tödtung gerichtete Absicht zugeschrieben werden könne?

Für die Bejahung dieser Frage könnte man anführen a) die von dem Angeschuldigten eingestandene Thatsache, daß er sich gerade vor seinem Eintritt in den Garten bewaffnet hat, b) seine von K. Sarazin berichtete Aussage, daß man bewaffneten Widerstand von Seiten der Verfolgten befürchtet habe, c) sein Verbleiben bei der Rotte, mit welcher er Angesichts fortwährender Mißhandlungen Auerswalds bis an das Bergelchen fortgieng, d) seine vom Schmiedmeister W. E. Becker bezeugte Aussage: die Andern hätten den Auerswald gleich in der Stube umbringen wollen, er aber habe es nicht gelitten und gesagt, derselbe müsse erst hinunter.

Gleichwohl war jene Frage zu verneinen, indem eben die angeführten Verdachtsgründe zu einer Ueberweisung des in diesem Punkte beharrlich widersprechenden Angeschuldigten offenbar lange nicht ausreichen. Ueberdies


*) Gerade bei diesem Angeschuldigten dürfte wohl die Annahme, daß überall im Affekt gehandelt worden sei, sich schwerlich rechtfertigen lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_136.jpg&oldid=- (Version vom 29.9.2019)