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Daran knüpft sich aber sehr natürlich der dringende Verdacht, daß der Angeschuldigte, wenn nicht diese Ordre dazwischen gekommen wäre, auch über das Bergelchen hinaus und bis vor den Garten hinaus, d. h. bis auf die Schießstätte nebendran gegangen sein würde. Daß das Naheliegen eines solchen Verdachts dem Bewußtsein des Angeschuldigten keineswegs ferne lag, zeigt die Wendung, die er in seinem zweiten Verhöre zu nehmen suchte, wenn er sagte, schon unten an der Treppe sei er zur Abholung der Kleidungsstücke kommandirt worden. Abgesehen davon, daß er dies später offenbar zurückgenommen hat, dient offenbar jene Wendung dazu, um den Verdacht gegen seine ganze Darstellung hinsichtlich seiner Betheiligung an der Herausführung Auerswalds zu verstärken.

Die Darstellung des Vertheidigers erscheint hiernach sehr oberflächlich und lückenhaft, jedenfalls rechtlich werthlos. Er ignorirt namentlich das Mitgehen bis zum Bergelchen ganz, und nimmt keinen Anstand, das Eindringen, Borgen des Gewehrs, Mitsuchen u. s. f. als fast indifferente Thatsachen hinzustellen, während er doch zugleich zugiebt, daß Rückert habe nach Spionen mitsuchen wollen, und daß er aus Befürchtung eines von ihnen zu leistenden Widerstands ein Gewehr geborgt habe! – Beim Eingehen auf den subjektiven Thatbestand glaubt er zwar offenbar selbst nicht ernstlich an die Möglichkeit, daß man Rückert’s Zurechnungsfähigkeit bezweifeln könne, sondern giebt die Zurechenbarkeit im Allgemeinen zu, meint aber, die eingestandene Absicht, nach versteckten Spionen zu suchen, und die Abläugnung aller bösen Absicht lassen sich zur Noth vereinigen!

4) Ob übrigens durch die nachgewiesene innere Unwahrscheinlichkeit

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_134.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)