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der Angeschuldigte zu drei verschiedenen Malen wesentlich dasselbe erzählt hat, geradezu ignorirt. Nimmt man alle neun Aussagen zusammen, so hat sich der Angeschuldigte nach allen wenigstens durchgängig dessen berühmt, daß er den Auerswald entdeckt, und daß er denselben allein oder mit Andern gewaltsam aus dem Bette gezogen habe. Das Erstere hat er auch vor Gericht zugegeben, das Letztere dagegen konstant in Abrede gestellt. Doch wird nachher näher davon die Rede sein müssen, daß er sich in seinen positiven Erzählungen vor Gericht gerade hinsichtlich der Auffindung Auerswalds nicht gleich bleibt, vielmehr eine bedenkliche Unsicherheit verräth, die durch die innere Unwahrscheinlichkeit der betreffenden Erzählungen noch verdächtiger wird.

Hiernach konnte man nicht anstehen, in den vorhin unter a–i angegebenen Zeugenaussagen, soweit als sie eben die Berühmung des Angeschuldigten mit der allein oder mit Andern vollführten gewaltsamen Hervorholung Auerswalds aus dem Bette enthalten, eine hinlänglich erwiesene und durchaus gewichtige Anzeige im Sinne der PGO. Art. 32 zu erkennen.

2) Bedeutendere Bedenken ließen sich, zum Theile wenigstens, gegen die direkten Zeugenaussagen erheben.

a) Am wenigsten ist dies der Fall hinsichtlich der oben angeführten Aussagen des Gärtners Schmidt. Die Vertheidigung giebt sich hier die höchst überflüssige Mühe, die Mordanzeige der PGO. Art. 38 von dem Angeschuldigten abzuwälzen. Dabei läßt sie sich aber zugleich beigehen, die Glaubwürdigkeit des Gärtners Schmidt auf eine ebenso oberflächliche als ungeeignete Weise anzugreifen. Es braucht jedoch darauf um so weniger genauer

Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_119.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)