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das Verbrechen Beabsichtigenden die Solidarität des Willens hervorgebracht wird, welche jeden für die ganze Handlung verantwortlich macht, sobald seine Thätigkeit nur überhaupt mit unter den Bedingungen des eingetretenen Erfolgs [WS 1] lag.

Eben aber weil hier die Voraussetzung einer vorgängigen gegenseitigen Willensmittheilung fehlt, so ist hier für jeden Einzelnen, der als Urheber betrachtet werden soll, der Beweis genau zu erbringen, daß er gerade das gewollt habe, worin das ausgeführte Verbrechen besteht *).

Hierin liegt aber zugleich das Weitere, daß in solchem Falle gleichzeitig noch Andere ihr Handeln auf dasselbe Objekt richten können, ohne gleichwohl ihr Thun gegenseitig vertreten zu müssen. „Es ist möglich, daß Einer oder der Andere unter den Mithandelnden gar nicht den Willen der Uebrigen theile. In denjenigen Ansätzen zur Ausführung, welche solche nicht übereinstimmenden Willen machen, liegen dann gar keine Anfänge wirklicher Miturheberschaft. Die wirklichen Anfänge einer solchen werden nämlich in derartigen Fällen nicht selten von isolirten Handlungsreihen umgeben, welche eine Folge desselben nun auch durch den Zusammenhang waltenden Zufalls sind, der die Vielen zur gemeinsamen Verübung an einander gebracht hat“ **).

Im vorliegenden Falle nun handelt es sich von verschiedenen Verbrechen: widerrechtlichem Eindringen in Garten und Haus des Gärtners Schmidt, gewaltsamer Bemächtigung der beiden Abgeordneten, Mißhandlung und Tödtung derselben.


*) Meine N. Rev. §. 149. S. 562–576.

**) Berner, a. a. O. S. 348.

  1. Vorlage: Erfogs
Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_095.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)