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§. 42. 43 und das thüringische §. 31 ausdrücklich die stillschweigende Uebereinkunft mit auf. Deren Anerkennung ist auch nach dem württembergischen Gesetzbuche gemäß den Motiven zu demselben anzunehmen. Dasselbe wird gemäß dem Zeugnisse des Kassationshofs zu Kassel von der kurhessischen Praxis angenommen.

Indessen darf man hiebei nicht zu weit gehen; namentlich darf man nicht die Grenze gegenüber dem Fall der zufälligen Miturheberschaft in der Art verwischen, daß jedes auch durch den Zufall herbeigeführte Zusammenwirken mehrerer dolosen Urheber sofort den Typus des Komplotts annehmen müßte, wie dies z. B. bei Hufnagel Kommentar III. S. 94–96 geschieht. Es muß vielmehr – welche Ansicht sich auch der kurhessische Kassationshof angeeignet hat – stets eine der Ausführung des Verbrechens vorausgehende Willenserklärung vorausgesetzt werden, weil nur hiedurch das Verhältniß wechselseitiger Anstiftung entstehen kann, welches die spezifische Eigenthümlichkeit des Komplotts ausmacht*).

Die Uebereinkunft kann allerdings auch stillschweigend getroffen werden durch konkludente Handlungen, welche unter den Miturhebern das Verständniß herstellen, daß sie auf die Wechselwirkung ihrer Handlungen rechnen können **). Allein man darf nicht die stillschweigende Begründung des komplottartigen Bundes in eben denjenigen Handlungen suchen, welche zur Ausführung des gemeinsamen Willens dienen sollen. Denn damit wäre eben jeder Fall der zufälligen Miturheberschaft sofort zum extemporirten Komplotte gestempelt.


*) Meine N. Rev. S. 587 und hiernach Berner a. a. O. S. 405.

**) Ebenso Luden Handb. I. S. 477.


Empfohlene Zitierweise:
Christian Reinhold Köstlin: Auerswald und Lichnowsky. Ein Zeitbild, nach den Akten des Appellations-Gerichts zu Frankfurt a. M. mit Genehmigung dieses h. Gerichtshofs. Tübingen 1853, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Auerswald_und_Lichnowsky_093.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)