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dieser Streit aus. Es handelte sich um die Verwaltung des Vermögens des Krankenspitals. Nach dem provisorischen Statut vom Jahr 1836 nämlich war die Spitalkommission zusammengesetzt aus sämtlichen Professoren der medizinischen Fakultät, dem jeweiligen Bürgermeister und zwei Gemeinderäten – insofern also ungleich, als die medizinische Fakultät damals immer 7 bis 8 Mitglieder zählte, die Stadt aber nur durch 3 vertreten war. Mit Beharrlichkeit kämpfte der Gemeinderat daher gegen diese Zusammensetzung an. Durch Erlass des Ministeriums d. I. wurde am 15. Juli 1846 bestimmt, dass die Spitalkommission in Zukunft bestehen solle aus drei Direktoren der Kliniken, zwei Mitgliedern des Gemeinderats und einem Mitglied der allgemeinen Stiftungskommission unter dem Vorsitz eines vom Ministerium zu bestimmenden Regirungskommissärs. Dadurch bekamen also die Mitglieder der Universität gleiche Stimmenzahl wie die städtischen, bei Stimmengleichheit sollte der Regirungskommissär die Entscheidung haben. Der Verwaltungsrat des Spitals legte aber gegen die Verfügung des Ministeriums d. I. Berufung ein beim Staatsministerium.

Aber auch die Universität erklärte am 5. Nov. 1846, mit dem Gemeinderat keinen andern Vergleich einzugehen, „als einen solchen, wodurch die ihr von der Eckischen Stiftung übertragenen Rechte und Pflichten in keiner Weise verletzt werden.“[1] Dies sei aber nur möglich, wenn 1) alle Fakultätsmitglieder auch Mitglieder des Verwaltungsrats seien, und 2) der Vorsitz dieser Kommission und die Stelle des Hofspitaldirektors wie bisher einem Mitglied der Fakultät vorbehalten sei.

Der ganze, ohnehin schon unerquickliche Streit wurde, wie gesagt, von den von jeher zahlreichen Feinden der Universität in fremden Zeitungen ausgebeutet und übertrieben und als gänzlicher Zusammenbruch des guten Einvernehmens


  1. Demgegenüber machte der Gemeinderat geltend, dass die medizinische Fakultät zwar in Beziehung auf die Exekutorien der Jungfer-Eckischen Teilstiftung testamentskräftig neben dem Bürgermeister berufen sei, dass man ihr aber nicht die Verwaltung der ganzen Anstalt und bezw. aller dieselbe bildenden Stiftungen, die sie sich aneignen wolle, zuerkennen könne und dürfe.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 261. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_268.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)