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seien; dass die Entscheidung über die Giltigkeit der Fortgangszeugnisse nur der Staatsbehörde zustehe; dass die Kandidaten des geistlichen Standes erst zu der Zeit, da sich dieselben zur Aufnahme in das Seminarium melden, in das Gebiet der kirchlichen Rechtssphäre eintreten, und die Kurie dann nur im Sinne der Staatsgesetze handle, wenn sie die Ausweise über ihren Studienfortgang fordern; dass man immer beachten werde, die Vorschriften über das theologische Studienwesen mit den Anforderungen der Kurie in Einklang zu bringen; aber die wolerworbenen Rechte der beiden Professoren Deuber und Wetzer müsse man schützen, wobei jedoch stets die Regel werde beobachtet werden, dass die eigentlichen theologischen Lehrfächer mit Professoren des geistlichen Standes zu besetzen seien.“

Wenn auch nicht ausschließlich in die theologische Fakultät gehörig, so dürfte doch hier füglich ein das Religionskolleg betreffender Kuratelerlass vom 13. Sept. 1838 erwähnt werden. Derselbe machte bekannt, „dass diejenigen Akademiker, welche nicht von einem Lyceum zum Antritt eines Fachstudiums entlassen seyen, desgleichen die sämtlichen Kandidaten der Theologie zufolge bestehender höherer Anordnung verbunden seyen, einen vollständigen Kursus des Kollegiums der allgemeinen Religionslehre zu hören, und dass dieses geschehen, seiner Zeit vor der Ausstellung des Universitätsabgangszeugnisses sich auszuweisen haben.“

Aus der medizinischen Fakultät dürfte folgendes der Erwähnung wert sein.

Durch Ministerialverordnung vom 14. Juni 1833 wurde bestimmt, dass diejenigen Kandidaten der Medizin, welche späterhin Ansprüche auf Staatsanstellung machen wollen, gehalten sind, „sich künftig vor ihrer Zulassung zur Staatsprüfung auch darüber auszuweisen, dass sie Vorlesungen über die Lehre von Seuchen und Contagionen der größeren Haustiere, über gerichtliche Tierheilkunde und über tierärztliche Polizei besuchen, und sich einer Prüfung in diesen Fächern zu unterwerfen.“[1]


  1. Hängt zusammen mit dem unten zu erwähnenden Antrag auf Dotation eines besonderen Lehrers der Tierheilkunde.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_249.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)