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Was die Kollegiengelder betrifft, so war hier vor der Einführung einheitlicher und gleichmäßiger Gebühren – die ebenfalls schon von Zell 1833 angeregt worden war – noch eine andere Frage, die ebenso dringend schien, zu erledigen, die einer neu einzuführenden Vorschrift über die Befreiung von Kollegiengelder. Nach den Berichten der einzelnen Fakultäten (10. III. 1834) sprachen sich die meisten Professoren dafür aus, dass man nach dem Beispiel der preußischen Universitäten eine bloße Stundung statt einer gänzlichen Befreiung eintreten lasse. In diesem Sinn bat man am 19. Dez. 1836 das Ministerium, eine baldige Verordnung zu erlassen „über den Fall der Unfähigkeit eines Akademikers zur alsbaldigen Entrichtung des Kollegiengeldes.“ Schon am 27. Dez. wurde dem Antrag entsprochen und ein Erlass „mit Zugrundelegung der in Preußen in dieser Beziehung gegenwärtig bestehenden Grundsätze“ gegeben.

Aber schon am 27. Juli wurde im Senat Klage geführt, dass die Bewerbungen um Honorarfreiheit immer zahlreicher werden und bereits in allen Fakultäten nur die Minderzahl die Honorare entrichte, sowie dass Missbräuche bei der Ausstellung von Vermögenszeugnissen an Studirende, die um Honorarfreiheit nachsuchen, auf Seite des Gemeinderats stattfinden. Man bat das Kuratorium um Maßregeln, solchen Missbräuchen vorzubeugen. Wirklich und durchgreifend abgeholfen wurde durch die umfassende Verordnung über die Befreiung von den Kollegiengeldern, die am 10. August 1840 erschien, „eine feste Basis für die Vermögensatteste legte“ und die Erkenntnis, ob die Befreiung eintreten solle, dem akademischen Senat übertrug. Befreit werden konnten nach dieser Verordnung „arme fleißige sittliche Inländer;“ „in Ansehung der (bloßen) Nachweisung ausgezeichneter Fähigkeiten“ dagegen kann nur bei solchen „einige Nachsicht getragen“ werden, welche einem Beruf sich widmen, zu dem es an einer zureichenden Zahl von Kandidaten fehlt, also z. Z. namentlich inbezug auf Pfarrkandidaten beider christlichen Bekenntnisse.

Zu der gleichen Zeit wurde vom Universitätsamt auch eine andere Frage angeregt, ob nämlich diejenigen, welche in der Bezahlung der Kollegiengelder säumig sind, von der Universität auszuschließen seien. Der Senat war folgender Ansicht: zunächst sei zwischen In- und Ausländern kein Unterschied zu

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 237. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_244.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)