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damit solche durch das Ministerium d. I. und jenes der auswärtigen Angelegenheiten der französischen Regirung eingereicht würden. Dazu musste man sich freilich noch vorerst an Ort und Stelle genaue Kenntnis darüber verschaffen, welche Güter und Gefälle noch unveräußert oder aber erst seit der Restauration veräußert worden seien. Zu diesem Geschäft wurde am 20. April der Geistl. Rat Werk als abzuordnender Kommissarius gewählt, jedoch musste man zuvor beim Ministerium d. I. die Genehmigung dazu nachsuchen.

Schon am 28. April konnte der Bericht Werks vorgelegt werden, und mit demselben der Entwurf eines Ersuchsschreibens an die Präfektur in Kolmar um offizielle Mitteilung darüber, welche von jenen Gefällen veräußert worden, welche noch vorhanden seien usw. DieserEntwurf war verfasst von Schneller.

Auf eingegangene Antwort des Ministeriums vom 18. Juni hin wurde am 8. Juli Werk bevollmächtigt, nach Kolmar zu reisen und den dortigen Kgl. Directeur des Domaines zu fragen, ob und was von den vormaligen Gefällen und Benützungen der Universität allenfalls noch unveräußert in den Händen des Staats, und wohin das Uebrige gekommen sei.

Ob in der Sache noch weiter etwas geschehen sei, darüber findet sich nirgends eine Andeutung. Wahrscheinlich ist es auch, dass man gar nichts ausrichtete, wenn wir bedenken, wie gleich nach den oben genannten Schritten die französische Julirevolution ausbrach, die offenbar auch den Verlauf dieser Verhandlungen ins Stocken brachte.

Etwa 10 Jahre später führte die Universität ähnliche Unterhandlungen mit dem Nachbarland im Osten. Am 12. Februar 1841 ließ der Senat im Einverständnis mit der Wirtschaftsdeputation das Ministerium d. I. bitten, „es möchte durch Vermittlung des hohen Ministeriums des großh. Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten und der Großh. Gesandtschaft bei der Kgl. würtembergischen Staatsregirung sich dafür verwenden, dass der Universität Freiburg das ihr in ihren Pfarrzehntgemarkungen entzogene, bis 1807 immer ausgeübte Novalzehntrecht (in Würtemberg) wieder eingeräumt werde. Für den Fall, dass es untunlich seyn sollte, solcher Bitte zu deferiren, schließe man sich an die andere der Wirtschaftsdeputation um Ermächtigung, die Ansprüche im Rechtswege austragen zu dürfen . . . . .“ Aber man kümmerte sich in

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 210. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_217.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)