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nicht nur die Regirungen im einzelnen vorzugehen sich veranlasst fühlten, sondern dass auch der Bundestag die Maßregelung der Universitäten in Angriff zu nehmen beschloss.

Noch vor den Karlsbader Beschlüssen (1820), welche u. a. die Ueberwachung der Universitäten durch Regirungskommissäre (vgl. ob. Abschn. II) anordnete, hatte der Großherzog von Sachsen-Weimar, der schon gleich 1817 von Metternich zunächst zu einer Untersuchung der am Wartburgfest und anderen Demonstrationen beteiligten Professoren gedrängt worden war,[1] an das badische Ministerium d. I. das Ansuchen gestellt, zu verordnen, „daß künftig kein fremder Student, der nicht von seiner Regirung die Erlaubnis, eine der zwei großhzgl. Landesuniversitäten zu besuchen, mitbringt, auf einer derselben aufzunehmen sey“ – was durch Erlass vom 20. April auch geschah, nachdem schon am 17. Januar d. J. eine allgemeine Verordnung gegen Verbindungen der Akademiker an beiden Landesuniversitäten vom Großherzog genehmigt und dem Kreisdirektor Frhr. v. Türckheim zur unverweilten Bekanntmachung zugesendet worden war.

Am 20. August desselben Jahres kam eine weitere Verfügung des Ministeriums „die Burschenschaft in Freiburg betr.“ mit folgendem Inhalt:

„1) Bei Vermeidung der höchsten Ungnade S. K. H. und des schärfsten Einsehens im Nichtbeobachtungsfall ist ernstlich darauf zu wachen, daß sich die Burschenschaft weder unter diesem noch unter einem andern Namen je wieder vereinige.

2) Ebenso ist darauf zu bestehen und nöthigenfalls durch Relegation des Renitenten durchzusetzen, daß von den gewesenen Mitgliedern der aufgelösten Burschenschaft alle bisherigen signa distinctiva abgelegt und nie wieder getragen werden.

3) Insofern die unter dem Namen „Corpsbursche“ hier bekannten übrigen Studenten wirklich in Corps, Landsmannschaften oder ähnliche Verbindungen vereinigt sind, was dem akademischen Consistorio nicht unbekannt geblieben seyn kann, so sind auch diese Corps etc. sogleich aufzulösen und jedem Versuch zur Wiedervereinigung derselben durch augenblickliche Relegation des Versuchenden ein Ziel zu setzen.“


  1. Vgl. z. B. Flathe, „Das Zeitalter der Restauration und Revolution 1815–1851“ in Onckens allgemeiner Geschichte IV, 2, S. 54.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_178.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)