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Ueber die Anzahl der überhaupt erlassenen Urteile gegen Studenten liegt für den Zeitraum von Ostern 1823 bis zum 31. Dez. 1826 ein Bericht des Universitätssyndikus noch vor. Danach wurden in dieser Zeit vom Konsistorium gegen 138 Personen Strafurteile erlassen und zwar in 13 bloßen Duellsachen, in 16 bloßen Beleidigungssachen, in 6 Schuldsachen (wegen Zahlungsflüchtigkeit u. ä.), in 26 anderen Disziplinarsachen und wo mehrere Vergehen gleichzeitig vorkamen. Die hofgerichtlichen Urteile in 2 peinlichen Sachen und die Erkenntnisse wegen landsmannschaftlichen Verbindungen sind hiebei nicht mitgerechnet. Schriftliche universitätsamtliche Vorträge kamen 33, Reskripte der Universitätskuratel über 100 vor.

Diese Zahlen galten im Gegensatz zu denen an anderen Universitäten in damaliger Zeit nicht zu hoch. Gelegentlich des Bekanntwerdens eines nächtlichen Studentenaufzug[1] wird in einem Anschlag ad valvas (Juni 1828), in dem die Studenten an die Beobachtung der akademischen Gesetze erinnert werden, sogar „ihr bisheriges ruhiges Betragen“ belobt. Dem Konsistorium wurde jedoch wegen dieser Bemerkung von der Kuratel am 29. August d. J. ein scharfer Tadel ausgesprochen. Und freilich scheinen die Zahlen in diesen späteren Jahren – Ende des 3. und Anfang des 4. Jahrzehnts – wenig erfreulich gewesen zu sein. Wenigstens wurde ein Verzeichnis der Disziplinar- und feindlichen Vergehen von 1826 bis 1832 zwar dem Senat (5. I. 33.) vorgelegt, aber man fand es „nicht für zweckmäßig“, von demselben, wie beabsichtigt war, für die Universitätschronik Gebrauch zu machen.


Untersuchung die Ueberzeugung hervorgegangen sei, dass vielleicht kaum ein Grund zu einer förmlichen Untersuchung vorhanden gewesen, noch viel weniger aber ein Grund auffindbar sei, den Angeschuldigten der Theilnahme an geheimen staatsgefährlichen Umtrieben auch nur für verdächtig zu halten.“ Das Konsistorium bat daraufhin das Ministerium, dass dieses freisprechende Urteil und eine Rechtfertigung Schultzes auch öffentlich bekannt gemacht, den Personen aber, welche „das die Humanität und die gesetzlichen Formen verletzende Verfahren eingeschlagen“, ein Verweis erteilt werden möchte.

  1. Es war ein Fackelzug zu Ehren des allgemein beliebten ausserordentlichen Professors Zimmermann, wobei es jedoch zu Ruhestörungen kam.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 168. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_175.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)