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und Breslau – diese bis 1823 – verbunden, derart dass jeweils bei Wegweisung eines Studenten von irgend einer dieser Universitäten an sämtliche andere ein sog. Relegationspatent geschickt wurde, damit der Verwiesene an keiner mehr Aufnahme erhielt. – Durch Verfügung des Ministeriums d. I. vom 14. Dez. 1829 konnten in Zukunft „relegirte oder konsilirte Akademiker, die aus der Universitätsstadt oder dem Hochgerichtsbezirk desselben gebürtig sind und darin ihre Heimath haben“, die Stadt oder den Bezirk zu verlassen nicht mehr gezwungen werden.

Weggewiesen wurden in Freiburg von der Universität in den Jahren 1819 bis 1824 nur 4 Studenten. So nach dem Bericht des Konsistoriums, welchen dasselbe auf die Aufforderung von Karlsruhe im Februar 1824 dahin abschicken musste. Jene Aufforderung des Ministeriums hatte dadurch sehr peinlich berührt, dass es geheißen hatte, man solle ein Verzeichnis „der seit 1819 bis zum 1. Februar 1824 von der Universität relegirten Lehrer und Studenten“ einsenden. Voll gerechter Entrüstung ließ man (28. II.) bemerken, dass ein Lehrer[1] nicht nur seit 1819 nicht, sondern überhaupt „unseres Gedenkens noch nie“ von der Universität weggewiesen worden sei, und dass es „Verwunderung und Schmerz erregt habe, in einem von der höchsten Regierung ausgegangenen Schreiben das Lehrpersonale und die Studirenden unter diesem Beziehungswort („Relegirte“) zusammengestellt zu sehen.“


  1. Auffallenderweise wurde wenige Wochen später, am 2. April 1824, wegen angeblicher politischer Umtriebe gegen Prof. Schultze Untersuchung eingeleitet. Die Stadtdirektion ließ durch die Polizei alle seine Privatpapiere in Beschlag nehmen; dieselben wurden von dem Unterrsuchungskommissär, sowie von dem Regirungsbeamten und dessen Sekretär durchgelesen. Schultze beklagte sich beim Konsistorium am 10. April über die „unerträglichen Härten“, mit der diese Untersuchung vorgenommen wurde. Dieses sah durch ein solches Verfahren den ganzen Lehrkörper als gekränkt und um sein Ansehen beim Publikum gebracht an und beschloss alsbald, eine Vorstellung an das Ministerium einzureichen, damit wenigstens das Verfahren ein weniger hartes werde und jedenfalls die Untersuchung möglichst schnell geführt würde. Aber erst am 21. Sept. 1827 erschien nach langen Verhandlungen ein Mimisterialerlass mir der Eröffnung, „dass aus dem Verlaufe der auf Requisition der Kgl. preussischen Regierung im Jahr 1824 gegen den Prof. Schultze eingeleiteten [168] Untersuchung die Ueberzeugung hervorgegangen sei, dass vielleicht kaum ein Grund zu einer förmlichen Untersuchung vorhanden gewesen, noch viel weniger aber ein Grund auffindbar sei, den Angeschuldigten der Theilnahme an geheimen staatsgefährlichen Umtrieben auch nur für verdächtig zu halten.“ Das Konsistorium bat daraufhin das Ministerium, dass dieses freisprechende Urteil und eine Rechtfertigung Schultzes auch öffentlich bekannt gemacht, den Personen aber, welche „das die Humanität und die gesetzlichen Formen verletzende Verfahren eingeschlagen“, ein Verweis erteilt werden möchte.
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 167. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_174.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)