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1836 wird – zum erstenmale, so viel ich sehe – von einem zur Habilitation sich meldenden J. A. Kaltschmidt von Ueberlingen unter den vorzulegenden Aktenstücken auch das (philosophische) Doktordiplom verlangt.

Von einer damals (allgemein?)[1] üblichen Art der Promotion möge folgendes Beispiel hier erwähnt werden. Am 16. März 1820 werden in einer Sitzung der philosoph. Fakultät zwei Abhandlungen eingereicht über ein gestelltes Thema „Leibnizens prästabilirte Harmonie“, die Namen versiegelt, auf jeder Arbeit ein Motto. Bei der für genügend erklärten Arbeit wird der Zettel eröffnet und der Verfasser (ein cand. theol.) auf eine andere Fakultätssitzung berufen, um sich einem Colloquium über die Arbeit zu unterziehen und von sämtlichen anwesenden Professoren über die verschiedensten Gebiete der gesamten Fakultät prüfen zu lassen. Nach so bestandener Prüfung wurde er zum Dr. phil. ernannt. Der Zettel der für nicht genügend befundenen Arbeit wurde ungeöffnet verbrannt. Bei dem feierlichen Promotionsakt hielt der Kandidat die übliche Rede, diesmal „über die Grundideen einiger der wichtigsten philosophischen Systeme.“[2]

Am 29. Nov. 1827 dann beantragte Duttlinger, „dass eingeführt werden wolle, es habe bei künftigen Doktorpromotionen jeder Promovendus entweder eine Dissertation[3] in Druck zu geben oder in die Bibliothekskasse 44 fl. zu zahlen, wie dieß auch in Heidelberg Sitte sey.“ Der Antrag wurde den vier Fakultäten „zur Rücksichtsnahme anempfohlen.“[4]


es erlaube, eine Ausnahme von der Regel, dass die Disputationen der neuangehenden Privatdozenten in lateinischer Sprache zu halten sind, zu machen und also zuzugeben, dass die deutsche Sprache dazu verwendet werde.

  1. Beispiele liegen mir nur aus der philosoph. Fakultät vor.
  2. In ähnlicher Weise promovirte z. B. am 24. April 1820 H. Schreiber, der bekannte Verfasser der Geschichte der Stadt und der Universität Freiburg, zum Dr. phil. Derselbe hatte zwar in der mündlichen Allerweltsprüfung „keine sonderlichen Kenntnisse gezeigt, in einigen derselben (dh. der einzelnen Fächer) selbst Dürftigkeit bewiesen,“ dagegen eine treffliche geschichtliche Preisschrift eingeliefert.
  3. Der Syndicus schrieb im Protokoll Promoventus und Disserdation!
  4. Als merkwürdige Einzelheit darf vielleicht hier nebenbei erwähnt werden, dass am 29. Dez. 1829 zwei Brüder, der Mediziner [48] Ludwig v. Wänker, und der Jurist Otto v. Wänker, in ein und derselben Konsistorialsitzung zu Doktoren „kreirt“ wurden.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 47. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_054.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)