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II. Veränderungen in der Organisation.

Durch Verfügung vom 3. Juni 1819 war die Aufhebung des Universitätsamtes als eigene Stelle und die Vereinigung desselben mit dem Prorektorat[1] angeordnet und ferner bestimmt worden, dass das Engere Konsistorium und das Plenum wie bisher dem Hofgericht beigeordnet, der Prorektor als Universitätsamtmann aber demselben untergeordnet sein solle. Jedoch schon im Mai 1821 wurde die Verwaltung des Universitätsamtes wieder von der des Prorektorats getrennt und der zuruhegesetzte Kreisrat Villinger zum Universitätsamtmann ernannt.

Unterdessen hatte sich auch die deutsche Bundesversammlung – aus bekannten und unten Abschn. VII noch anzuführenden Gründen – mit den Universitäten zu schaffen gemacht. Aus ihrer 35. Sitzung vom 20. Sept. 1819 stammt ein „Entwurf eines provisorischen Beschlusses über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maßregeln.“ § 1 dieses Entwurfes lautete: „Es soll … ein landesherrlicher Bevollmächtigter … angestellt werden. Das Amt dieses Bevollmächtigten soll seyn, über die strengste Vollziehung der bestehenden Gesetze und Disziplinarvorschriften zu wachen, den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und Privatvorträgen verfahren, zu beobachten, und denselben, jedoch ohne unmittelbare Einmischung in das Wissenschaftliche und die Lehrmethoden, eine heilsame, auf die künftige Bestimmung der studirenden Jugend berechnete Richtung zu geben, endlich allem, was zur Beförderung der Sittlichkeit, der guten Ordnung und des äußeren Anstandes unter den Studirenden dienen kann, seine unausgesetzte Aufmerksamkeit zu widmen…“[2] Gemäß diesem Beschlusse, der (mit den andern) im bad. Regierungsblatt vom 19. Okt.


  1. Der Prorektor erhielt für diese Versehung des Universitätsamtes ein Honorar von jährlich 50 fl. Als Gehülfe wurde ihm der Syndikus beigegeben.
  2. § 2 handelte von der Entfernung pflichtvergessener oder die Grenzen ihres Berufes überschreitender Lehrer, § 3 von der Aufrechterhaltung strenger Maßregeln gegen die geheimen Verbindungen (s. unten Abschn. VII), § 4 endlich von der Unmöglichkeit der Zulassung eines von einer Universität abgewiesenen Studenten an einer andern.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXI. Hanstein, Bonn 1893, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXI_035.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)