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erklärte sich am 1. Dezember einverstanden, wollte aber ad valvas hinzubemerkt wissen, dass man von dem Aufkündigungsrecht nach § 58[1] der akademischen Gesetze gegen diejenigen Gebrauch machen werde, „welche durch Tragen von Abzeichen und dergl. in den Verdacht der Teilnahme an geheimen Verbindungen fallen.“ Uebrigens sei dem Universitätsamtmann die strenge Anwendung des § 55 anzuempfehlen.

Was nun dieses Tragen von Abzeichen betrifft, so war man in dem Verbieten desselben eigentlich erst neuerdings wieder strenger geworden. Noch im Jahre 1830 hatte das Konsistorium auf eine Eingabe der Studentenverbindungen Rhenania, Suevia und Alemania (am 28. Juli) „um Einschreitung, dass das Verbot, Bänderauszeichnungen tragen zu dürfen, aufgehoben werden möchte,“ dem Universitätsamt am 23. September die Weisung gegeben: „man glaube, dass … rücksichtlich dieser Bänderauszeichnungen unter den offenen Verbindungen der Studirenden die mildeste Ansicht Platz greifen, und dass nach dem Geist des Gesetzes das Fahnden auf diese Bänder von Seite des Aufsichtspersonals aufhören müsse.“ – Aber schon am 15. Februar 1832 kam ein Kuratelerlass betr. „das überhandnehmende Tragen zwei- und mehrfarbiger Kokarden und Bänder unter den Studirenden.“ Das Konsistorium machte den Kurator nun hauptsächlich darauf aufmerksam, dass in Heidelberg solche Auszeichnungen an Mitgliedern der offenen Verbindungen geduldet würden, dass man also glaube, die Sache könne so lange „ihr Bewenden behalten,“ bis auch in Heidelberg eine Aenderung eintrete oder von der höchsten Behörde eine andere, für beide Universitäten gleichförmig geltende Anordnung getroffen sein werde. Auf ein abermaliges Schreiben der Kuratel vom 29. Febr. beschloss der Senat am 3. März eine Vorstellung an das Ministerium zu senden, dasselbe möge, „neben dem § 35 der akademischen Gesetze, welcher Auszeichnungen an Kleidern etc., die erweislich Kennzeichen der Teilnahme an irgend einer verbothenen Gesellschaft sind, verbietet,“ eine Verordnung erlassen,


  1. Derselbe lautet: „Studirenden, deren Entfernung von der Universität zu ihrem eigenen Besten oder im Interesse der Disziplin für nötig gefunden wird, kann, auch wenn kein bestimmtes Vergehen ihnen zur Last fällt, das akademische Bürgerrecht aufgekündigt werden…“
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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 252. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_260.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)