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übrigens werde man sie gegen jede Verunglimpfung der Helvetia schützen, und erteile deshalb dem Amt die Weisung, eine Warnung an gedachte Gesellschaft ergehen zu lassen, dieselbe streng zu beaufsichtigen und jeden Vorfall dem Senat sofort anzuzeigen. Eine nochmalige, noch in schärferer Form gegebene Weisung erhielt das Universitätsamt am 12. Dezember 1834. Etwa vorkommende ungesetzliche Handlungen bei der Helvetia sollten danach untersucht und das Ergebnis der Untersuchung dem Senat selbst[WS 1] dann, „wenn die Aburteilung nicht in seine Kompetenz gehört, zur Beschlussfassung[WS 2] hinsichtlich der Fortdauer oder Aufhebung dieser Gesellschaft“ mit den einschlägigen Akten vorgelegt werden. – Noch in demselben Monat aber löste sich nach einem Bericht des Universitätsamtes vom 29. Dezember die Helvetia freiwillig auf.

Nun kam aber auffallender Weise in einer am 10. Aug. 1840 eingereichten Beschwerdeschrift eines Studenten aus Basel, der wegen „Verbal- und Realinjurien“ angeklagt und vom Senat verurteilt worden war, die Stelle vor: „Die Schweizer, deren Präses ich seit zwei Semestern auf dieser Universität war, …“ Daraus zog das Ministerium d. J. den naheliegenden Schluss, dass auf der Universität Freiburg noch immer nichtangezeigte Verbindungen unter den Studenten beständen, und befahl deshalb gleich „das Geeignete“ zu verfügen. Auf einen Bericht des Universitätsamtes hin und im Einverständis mit demselben beantragte jedoch der Senat am 18. November 1840 beim Kuratorium, dass keine Untersuchung eingeleitet, wol aber eine ernste Abmahnung ad valvas angeschlagen werden solle. Der Prorektor fügte – mit Hinweis auf § 52 und § 53[1] der akademischen Gesetze – dem Bericht noch die Bemerkung bei, „dass ein Grund dieses Verbindungswesens wol in den abschläglichen Verfügungen zu finden seyn möchte, welche auf die Gesuche um Erlaubnis zur Wiedereingehung öffentlicher Vereine gegen die damalige Ansicht der Majorität des Senats erlassen worden.“ Das Kuratorium


  1. § 52 lautet (nach dem abgeänderten Entwurf vom 30. April 1835): „Vereinigungen der Studirenden zu wissenschaftlichen oder geselligen Zwecken können mit Genehmigung des Senats stattfinden …“ § 53 spricht von den erlaubten Vergnügungen der Studirenden und von der Aufsicht des Amts über öffentliche Verbindungen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: selbt
  2. Vorlage: Beschlussfaffung
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 251. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_259.jpg&oldid=- (Version vom 25.8.2018)