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um Belehrung bezw. wie es darin hieß um „Erklärung“ gebeten wird inbezug auf diese „aus Anlass des Ordnung und Ruhe störenden Betragens Einiger im Theater“ ergangenen Ermahnung. Der Senat ließ, entrüstet, am 20. März den Studenten durch das Universitätsamt sein Missfallen ausdrücken über dieses Unterfangen, da sie ja schon durch das Amt die betr. Aufklärung erhalten hätten. Auch wurde bemerkt, „der Senat erkenne keine Gesamtheit der Studirenden als juridische Persönlichkeit an, und betrachte eben deswegen die eingereichte Schrift bloß als im Namen derjenigen Studenten verfasst und eingereicht, welche in der Versammlung, worin der Inhalt besprochen wurde, zugegen waren und bis ans Ende darin ausharrten.“

Aber schon am 12. Juni desselben Jahres kam ein weiterer ungebührlicher Auftritt im Theater vor, indem während der Pause einige Studenten einen Gesang anstimmten. Da ausdrücklich dazu bemerkt wird, dass das aufgeführte Stück Wilhelm Tell war, so dürften es zudem noch Anstoß erregende Freiheitslieder antimonarchischer Gesinnung gewesen sein. Es wäre ja dies nicht das erste und einzige Mal gewesen. Vgl. unten.

Veranlasst durch einen am 1. Februar 1836 im Grammschen Bierhaus abgehaltenen Kommers erließ der Prorektor (Hug) einen Anschlag „über das Vor- und Nachtrinken der Studirenden.“ Gegen die Form dieses Anschlags wurde von einer Studentenkommission am 6. d. M. Beschwerde eingelegt. Bei der Beratung über die Sache kam man nun am 8. Februar im Senat u. a. auch zu dem Entschluss, dem Universitätsamt zu erwägen zu geben, „ob nicht eine Beschränkung in Beziehung auf die Anzahl der Kommersbewilligungen stattfinden dürfte;“ jedenfalls seien die Pedellen bei solchen Gelegenheiten zu einer besseren Aufsicht anzuhalten, „damit, wenn die Unterhaltung in einen Lärmen oder ein alles Maaß überschreitendes Trinkgelag ausarte, sofort eingeschritten werden könne.“ „Auch dürfte es sowohl im Interesse der akademischen Disciplin, als in den Pflichten des Universitätsamtes liegen, auf diejenigen Individuen, welche sich durch Neigung zum Trunk oder zu anderen Unordnungen bemerkbar machen, unausgesetzt eine strenge Aufsicht zu führen oder führen zu lassen, und gegen dieselben entweder selbst einzuschreiten,

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Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 236. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_244.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)