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Seit dem Winterhalbjahr 1851/52 kommen noch Hospitanten hinzu, sowie niedere Chirurgen, die an den Vorlesungen teilnahmen. Die Zahl jener betrug 1849/50: 22, in den folgenden Semestern 30, 29, 31, 31, 21; die der niederen Chirurgen[1] (die übrigens auch nicht immatrikulirt waren) 15, 16, 17, 17, 14, 15.

Die einzelnen Fakultäten reihen sich der Zahl nach in folgender Ordnung aneinander. Die größten Zahlen weisen wieder durchweg die Theologen auf: ihre höchste Ziffer ist 206 im Winter 1831/32, wo, wie aus der Tabelle zu ersehen ist, überhaupt die Besuchsziffer in unserem Zeitraum den Höhepunkt erreicht hat; ihre niedrigste 75 in den beiden Sommerhalbjahren 1843 und 1844. An zweiter Stelle marschiren die Mediziner, ihre Zahl schwankt zwischen 160 (1831/32) und 44 (1848). Nach ihnen kommen diesmal nicht die Angehörigen der philosophischen Fakultät, sondern die Juristen, die ihre höchste Zahl ebenfalls im Winter 1831/32 hatten mit 147, ihre niedrigste 1846 mit 29. An letzter Stelle stehen diesmal infolge der früher auseinandergesetzten misslichen Verhältnisse (neuer Studienplan für Mittelschulen) die philosophischen Zuhörer. Betrug ihre Zahl im Jahr 1830 noch 131, so sank sie bis auf 22 (1839/40), 15, 12, 5 und 2 (1841/42), um sich dann wieder – aber nur langsam – zu erholen: 6, 10, 10, 18, 34, 37, 35, 31, 27, 38, 36, 43, 31, 42, 40, 42, 29, 51, 48, 29, 19 (1852) – also immer wieder mit bedenklichen Rückgängen.

2) Ausschreitungen.

Wenn ich es versuche, Züge aus dem Treiben der Studenten vorzuführen, so muss von vornherein (namentlich für


  1. Schon am 21. Mai 1838 war vom Senat an das Ministerium der Antrag gestellt worden: 1) es sollen niedere Chirurgen wie bisher zum Besuch der Kollegien zugelassen werden, wenn sie in einem vor dem Dekan der medizinischen Fakultät gut bestandenen Examen Talent und die nötigen Vorkenntnisse bewiesen haben. 2) Das Stadtamt sei gehalten, dem Universitätsamt von jedem gegen einen solchen Chirurgen vorkommenden Straffall Nachricht zu geben. 3) Der Senat kann auf den Vortrag des Universitätsamts einen niederen Chirurgen von dem Besuch der Vorlesungen ausschließen, und die Ausschließung soll ohne Ausnahme in dem Fall stattfinden, wenn ein solcher Chirurg ein Vergehen verübt hat, welches bei Studenten mit der Unterschrift des Concilium abeundi oder mit einer schwereren Strafe geahndet wird.
Empfohlene Zitierweise:
Fridrich Pfaff (Hrsg.): Alemannia XXII. Hanstein, Bonn 1894, Seite 224. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Alemannia_XXII_232.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)