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liegende Ländereien werden von 15 zu 15 Jahren besäet, drei Jahre lang benutzt, und alsdann wieder der Ruhe überlassen und blos zur Weide für das Vieh gebraucht. Die Nahrungsquellen der Einwohner sind, ausser Ackerbau und Viehzucht, die Köhlerei, das Landfuhrwesen und der Verdienst bei den herrschaftlichen Hütten und Hämmern, auch Wollenspinnerei. An Handwerkern fehlt es nicht und ihr Verdienst ist nicht von Belange. Taglöhner männlichen und weiblichen Geschlechts erhalten im Durchschnitte, erstere 24 bis 30 kr. letztere 20 kr. des Tags, wo sie aber bei der Arbeit verköstigt werden, nur 12 kr. Taglohn.

Die Grafschaft Wittgenstein wird von Pütter (Beiträge zum Staats- und Fürstenrechte 1. Th. S. 140.) als Beispiel eines Landes, das nach Eigenthums-Rechten beherrscht wird, angeführt. Es fließen auch hier die Rechte des Landes- und Gutsherrn überall zusammen, fast alles eignet sich zu Eigenthumsrechten des großen Güterbesitzers. Ausser dem Stammschlosse und Gütern der Landesherrlichen Familie finden sich hier keine Rittergüter, keine Klöster. Ein Städtchen hat sich unter den Dörfern und Höfen erhoben, das zwar schon 1438. privilegirt war, unterdessen außer der Freiheit von ungemessenem Frohndienste und damit verbundenen Abgiften vor jenen nicht viel voraus hat. Man pflegt die Regierungs-Verfassung solcher kleinen Länder einen modum herilem zu nennen, wo an keine Landstände, wie anderwärts, zu gedenken sey, sondern der Herr nach seiner Willkühr etwas einrichte. Unterdessen hat die Aufklärung neurer Zeiten den modum herilem des freyen Menschen, der nur regiert werde, unwürdig, und auf den Leibeignen anwendbar gefunden, und Regenten, die ihre Bestimmung anerkannt, haben es sich zur Ehre gerechnet über vernünftig freye Wesen ihre Oberherrschaft auszuüben. Wenn gleich in der Grafschaft Wittgenstein keine Landstände wohnten, welche Steuer verfügen oder bewilligen konnten, so