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die Berichte der Reisenden über die thatsächliche Nichthandhabung der nominell angenommenen Norm die Versicherung des Wirthes Lügen straften. Ein Wirth, der das Trinkgeld in seinem Hause nicht dulden will, hat die Mittel in Händen, seinen Willen durchzusetzen, und Niemand als er ist dafür verantwortlich zu machen, wenn ihm dies nicht gelingt. Eine Notiz auf der Note: „Den Angestellten des Hauses ist das Annehmen von Trinkgeldern aufs strengste untersagt,“ ein angemessener Lohnsatz, welcher sie der Nothwendigkeit überhebt, das Manko durch Trinkgelder zu decken, die strenge Achtsamkeit auf ihr Benehmen den Reisenden gegenüber, die unnachsichtige Verhängung der für den Fall der Uebertretung des Verbots im Voraus angedrohten Nachtheile – und die Sache ist abgemacht.[1]

  1. Ich füge hier noch einen Vorschlag hinzu, den ich einigen Kellnern, die sich an mich in dieser Angelegenheit gewandt haben, in Bezug auf die Organisation ihres Vereins gemacht habe. Er beruht auf der Erwägung, dass das Gasthofstrinkgeld unter Umständen vollkommen berechtigt sein kann, nämlich bei Dienstleistungen, die über das gewöhnliche Mass hinausgehen, z. B. der Bedienung von Kranken, späten Gästen, die über die übliche Zeit bleiben. Er besteht in der Aufstellung einer verschlossenen Büchse, deren Ertrag dem Verein zufliesst und zwar zum Zweck der Unterstützung hülfsbedürftiger Mitglieder. Den Schlüssel zur Büchse erhält der Wirth des Gasthofes, und eine vom Verein ernannte Vertrauensperson drückt nach jedesmaliger Entleerung das Vereinssiegel darauf, so dass sie sich nur von beiden gemeinsam
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Rudolf von Jhering: Das Trinkgeld. Georg Westermann, Braunschweig 1882, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Trinkgeld.pdf/60&oldid=- (Version vom 31.7.2018)