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Bereitschaft haben wird. Warum nur bei ihnen, warum nicht in allen Fällen, wo C. zur Beschaffung der Leistung des B. an A. mitwirkt? Wenn es billig ist, dass C. dafür eine Vergütung erhält, so müsste man im Gasthof gleichwie dem Kellner so auch dem Koch, dessen Leistung man vielleicht viel mehr Ursache hat zu schätzen als die des Kellners, ein Trinkgeld geben, und der Zuschneider beim Schneider würde einen grösseren Anspruch darauf erheben können als der Lehrling, der bloss den fertigen Rock überbringt.

Damit haben wir die erste Voraussetzung genannt, an welche die Sitte das Geben des Trinkgeldes knüpft: dasselbe wird nur an diejenigen Personen entrichtet, mit denen wir durch unser Contractsverhältniss zu B. in unmittelbare Berührung getreten sind („praesens praesenti dat“, um die Worte eines römischen Juristen für ein anderes Geschäft heranzuziehen), die übrigen, welche dabei für uns nicht sichtbar werden, hinter den Coulissen bleiben, werden nicht beachtet. Und doch hätten sie vielleicht einen viel grösseren Anspruch auf die Bethätigung unserer Erkenntlichkeit. Der Setzer, der das schwer lesbare Manuscript eines Schriftstellers mit Mühe und Anstrengung entziffert hat, hätte gewiss eine Vergütung für seine Mühewaltung verdient, aber der Schriftsteller kommt mit ihm nicht in persönliche Berührung. Unser erstes Kriterium für das Trinkgeld

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf von Jhering: Das Trinkgeld. Georg Westermann, Braunschweig 1882, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Das_Trinkgeld.pdf/18&oldid=- (Version vom 31.7.2018)