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systematischer und exegetischer Weise behandeln.“ Wo aber die tauglichen Lehrer hernehmen für eine solche Behandlungsweise der Rechtswissenschaft, wie der Zeitgeist sie nothwendig macht? Der Verfasser erwidert hierauf: „Man lege nur den Obergerichtsassessoren unter gewissen, zur Bekundung ihrer Lehrfähigkeit dienenden Bedingungen das Recht zum öffentlichen Lehren bei, und es wird sich theils aus diesen, theils auch aus höhern Beamten bald eine große Anzahl tüchtiger Lehrer hervorthun, die frisches Leben in die Rechtswissenschaft bringen. Erhält die medicinische Facultät doch auch ihre tüchtigsten Mitglieder aus den Reihen der praktischen Aerzte, und würde nicht auch sie ohne diese Ergänzung bald aufhören, brauchbare Praktiker zu bilden?“ Freilich müßten hiernach auch die Anfoderungen eingerichtet werden, und während jetzt die juristische Doctorwürde den Praktiker nur vom ersten praktischen Examen befreit, die große Staatsprüfung dagegen dem Assessor nicht einmal das Recht, sich als Privatdocent zu habilitiren, verschafft, müßte dann „an die Stelle der ersten juristischen Staatsprüfung die Doctorpromotion treten, wodurch die Vorbildung der praktischen Juristen wissenschaftlicher ausfallen würde, und zur Habilitirung müßte die große Staatsprüfung gefodert werden, was den Docenten geeigneter machte, den jungen Juristen eine zweckmäßige Vorbildung für das praktische Leben angedeihen zu lassen.“ Das würde den vom Hrn. v. Savigny ausgesprochenen Satz: „Was insbesondere die Vorlesungen über das Landrecht betrifft, so glaube ich allerdings, daß diese in der gegenwärtigen Lage besser nicht gehalten werden, indem zum praktischen Bedürfnisse die spätere Einübung hinreicht, eine wissenschaftliche Seite aber dem Gegenstand abzugewinnen aus Mangel an speciellen geschichtlichen Quellen schwer sein dürfte“, zu nichte machen. Der Verfasser schlägt zum Zweck einer solchen Umgestaltung folgende Vertheilung der Professuren