Seite:DE Stirner Schriften 109.jpg

Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

unter dem Vorgeben, die Revolution bekämpfen zu wollen.“ Zu diesen theoretischen Kämpfen kommt aber neuerdings ein derberer Anstoß hinzu, indem die Praxis des preußischen Rechts an der Philosophie eine Vermittlerin fand, um sich selbst zu einer Wissenschaft zu erheben. „Die Wissenschaft des preußischen Rechts ist in kurzer Zeit kräftig herangewachsen und führt das Heer der jüngeren Praktiker. So ausgestattet klopft sie an die ihr bis dahin verschlossen gewesene Pforte der juristischen Facultät und begehrt Einlaß. Wird man dieser gerechten Foderung widerstehen können? Es steht zu erwarten, daß der jetzige Minister des Unterrichts die Gerechtigkeit dieser Foderung anerkennen wird, da er als ausgezeichneter preußischer Jurist die Nothwendigkeit einer Umbildung der juristischen Facultät im vaterländischen Geiste nicht verkennen kann. Daß wir uns hierin nicht täuschen, dafür bürgt uns die kürzlich erfolgte Ernennung des philosophisch gebildeten preußischen Praktikers Dr. Heydemann zum außerordentlichen Professor.“ Der Verfasser der genannten Broschüre verlangt daher, damit Rechtswissenschaft und juristisches Leben nach langer Spaltung wieder mit einander versöhnt werden, eine Befriedigung des längst gefühlten Bedürfnisses nach Umgestaltung der Facultät, und gibt zugleich die Umrisse der gefoderten Reformation. Er will, daß das gemeine Recht zwar fortdauernd gelehrt werde, aber nicht „als gemeines deutsches Recht, d. h. als Hülfsrecht für alle zum vormaligen deutschen Reiche gehörigen Länder, sondern als historische Grundlage der besondern Gesetzgebungen der einzelnen, deutschen Staaten“; er fodert also eine philosophische Auffassung und eine geschichtliche Entwickelung bis zur Entstehung der besondern Gesetzgebungen. Für das preußische Recht muß weit mehr gethan werden. Es genügt nicht mehr, wie bisher, an Einer Vorlesung über dasselbe, vielmehr „werden mannichfache Vorträge über dasselbe erforderlich sein, die es in historischer,