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Historiker oder, wie Gans sie genauer bezeichnete, der „Nichtphilosophischen", Hülfe geleistet. Mittlerweile war aber auch jene Rechtsschule in sich selbst in mehre Theile zerfallen, in dem die „Germanisten und Canonisten ihre eigenen Rechtsquellen, die germanische Rechtssitte einerseits und das canonische Recht andererseits so lieb gewannen, daß sie gleich einseitig wie die Romanisten, welche das reine römische Recht herstellen wollten, nur auf die Wiederbelebung des germanischen und canonischen Rechts dachten. Den Ausbruch eines wirklichen Kampfes hat Hr. v. Savigny dadurch zu beseitigen versucht, daß er in der Vorrede zu dem im Jahr 1840 herausgegebenen ersten Bande seines Systems des heutigen römischen Rechts sich gegen die Einseitigkeit erklärt hat, welche das römische Recht mit besonderer Vorliebe behandele, ohne die Modificationen zu beachten, welche dasselbe durch das canonische Recht und die germanische Rechtssitte im Mittelalter erlitten habe. Um auch den Beinamen der unphilosophischen Schule abzustreifen, hat er den Professor Stahl unter seinen Schutz genommen und dessen neuerliche Berufung durch den Antrag seiner Anhänger bei der juristischen Facultät begünstigt. Beide Maßnahmen aber waren weder geeignet noch im Stande, den hereinbrechenden Sturm zu beschwören. Denn die allgemeine Meinung spricht sich dahin aus, daß die in dem gedachten Vorworte kund gegebenen Ansichten ihre Bestätigung in dem Buche selbst nicht finden, daß daher kein Friede zwischen den mit der Gegenwart befreundeten Germanisten und den alterthümelnden Romanisten begründet ist. Und was die Philosophie des Prof. Stahl betrifft, so wird dieselbe weder von den Philosophen noch von den philosophisch gebildeten Juristen als wahre Philosophie anerkannt. Sie schließt sich den allgemeinen Grundsätzen der historischen Schule an, hüllt sich aber außerdem in ein mystisch-religiöses Gewand und verfolgt hierarchische und reactionaire Zwecke