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will sie möglichst verhindern. Man will die bestehende Praxis, die sich auf das bestehende Gesetz stützt, umstoßen. Also eine neue machen.“

Das Gesetz wird „aus zwei Motiven gefordert. Zum Heil des kirchlich religiösen und des sittlichen Gedeihens des Staats. Beide erklärt man für angegriffen.“

Von hier ab sei es vergönnt, um in den Organismus des kleinen Buches nicht beeinträchtigend und beraubend einzugreifen, nur noch einige einzelne Stellen im Interesse unserer Leser herauszuheben.

„Die Ankläger nennen unseren Zustand einen der Unsitte, der nicht länger zu dulden gewesen: ein leichtfertiges Spiel mit dem heiligsten Bunde, einen Geschäftsverkehr mit dem Sakramente getrieben, eine Wechselbank, wo Gesetze und Gerichte den Umsatz unveräußerlicher Güter erleichtern. Ist dem so? Nein!“

„Man höre auf die Klagen Derer, welche mit ihren Scheidungsanträgen von unseren Gerichten abgewiesen wurden, weil es an Gründen fehle. Diese Klagen könnten ein furchtbares, herzzerreißendes Konzert abgeben. Jene arme Frau muß zitternd mit ihren verhungernden Kindern zu dem wüsten Manne zurück, der von den sauren Früchten ihres Fleisses seinen Lüsten lebt und mit Ausbrüchen des Trunkes und barbarischer Wuth sie quält; der ihr schon im Gerichtssaal heimlich die geballte Faust zeigt und mit teuflischem Lächeln ihr zuwinkt, sie solle es nun noch ärger haben und büßen für die Klage. Ihr fehlte der gültige Beweis der Sävitien; oder vielleicht waren die Folgen nicht von der schlagenden Art, daß sie nach den Worten des Gesetzes unter Leuten dieses Standes die Scheidung begründen. Jener unglückliche Ehemann muß sein freches Weib, den Alp und Vampyr seines Lebens, wieder aus dem Gerichtssaal mit nach Hause schleppen, wo Friede und Ruhe auf immer dahin sind; denn sie war zu schlau und er zu hitzig in seinem gutem Rechte. Diese Fälle sind nicht Ausnahmen,