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Die Medici sollen gute Kennzeichen haben, daran man die wahrhafftig gestorbene von den vermeyntlich gestorbenen, sonderlich in gewissen Affecten, unterscheiden kan (von welchen betrieglichen und wahrhafftigen Kennzeichen eines Todten nebst P. Zachia in QQ Medic. Legal. l. 4. tit. 1. qu. 11. n. 26–29. auch ein Theologus, P. Hilscher, handelt, l. c. p. 21. sqq.) Ja ich habe ehdessen den Rath dahin gegeben, daß keine Frau, welche hystericis passionibus unterworffen gewesen, vor dem fünfften Tag als für gewiß todt solle gehalten und begraben werden; wo er sich denn auf ein paar Exempel beziehet. Er selber habe einen Oncle gehabt, der 70. Jahr alt worden, den man aber im 16ten Jahr als an den Gichtern gestorben von früh morgens an bis in die folgende Nacht für todt gehalten, und zur Bestattung beschicket habe, da er in dem wieder zu sich selbs gekommen seye. Mehrere solche Exempel erzehle Sebizius in einem Brief an D. Danhauern, welchen er seinem Scheid- und Absag-Brief einverleibet habe p. 232. Deßwegen wo die geringste Vermuthung eines Schalles in dem Grab seye, solle man zueilen, und solches eröfnen. Unterlasse man solches, so verschulde man sich eben so schwer, als wenn man sonst aus seiner Schuld den Neben-Menschen umkommen lasse. Er sehe keine Ursache,