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Die Ausgaben, so wie die Mittel, sie zu decken, werden nur auf ein Jahr festgesetzt.

127. Die Ausgaben jedes Departements der allgemeinen Verwaltung sind der Gegenstand eines abgesonderten Kapitels des Budgets.

Die für ein Departement zugestandenen Fonds müssen ausschließlich für Ausgaben, welche ihm angehören, verwendet werden; so daß keine Summe, ohne den Beitritt der Generalstaaten, aus einem Theile der allgemeinen Verwaltung auf einen andern übergetragen werden kann.

128. Der König läßt jährlich den Generalstaaten eine genaue Berechnung der Anwendung der öffentlichen Gelder vor Augen legen.

Viertes Kapitel.
Von den Provinzialstaaten.
Erste Section.
Von der Bildung der Provinzialstaaten.

129. Die Staaten der Provinzen bestehen aus den von den drei folgenden Ständen erwählten Mitgliedern:

Die Adlichen oder Ritterschaft.
Die Städte.
Die Landschaft.

130. Die vollständige Anzahl der Mitglieder, aus welchen die Provinzialstaaten bestehen, und die von jedem Stande zu erwählende Anzahl, werden von dem Könige nach dem Gutachten einer Commission, welche er in jeder Provinz ernennt, bestimmt.

131. In jeder Provinz bilden die Adlichen einen ritterschaftlichen Verein (Corps Equestres), oder nicht, je nachdem es für gut befunden wird.

Die erste Zusammenberufung der Adlichen, oder des ritterschaftlichen Vereins, und die erste Zulassung zu diesen Corporationen gehört dem Könige an. – Sie unterwerfen ihre Reglements der Genehmigung des Königs, und entfernen in der Abfassung derselben sich nicht von den Grundsätzen des Fundamentalgesetzes.

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 517. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_533.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)