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und nützlich halten. Sie ersuchen S. M., ihm die königliche Sanction zu ertheilen.“

Sie unterrichtet davon die zweite Kammer mit diesen Worten:

„Die erste Kammer der Generalstaaten benachrichtigt die zweite Kammer, daß sie ihren Vorschlag vom … betreffend … angenommen hat, und daß sie ihn an S. M. gesandt hat, um seine königliche Sanction nachzusuchen.“

117. Wenn die erste Kammer den Vorschlag nicht billigt; so unterrichtet sie die zweite Kammer davon mit folgenden Worten:

„Die erste Kammer der Generalstaaten sendet der zweiten Kammer den beigefügten Vorschlag zurück, welchem sie ihren Beifall nicht geben zu können geglaubt hat.“

118. Wenn der König einen Vorschlag der Generalstaaten annimmt; so drückt er sich mit diesen Worten aus:

„Der König willigt ein.“

Wenn er ihn verwirft in diesen:

„Der König wird in Ueberlegung nehmen.“

119. Die von dem Könige und den beiden Kammern der Generalstaaten angenommenen Gesetzesentwürfe werden Gesetze des Königreiches, und werden von dem Könige promulgirt.

120. Das Gesetz setzt die Art der Promulgation und den Zeitpunct fest, nach welchem die Gesetze verbindlich werden.

Die Formel der Promulgation ist in diesen Worten verfaßt:

„Wir … König der Niederlande etc. etc. allen, welche Gegenwärtiges sehen werden, unsern Gruß! Kund und zu wissen.

Nachdem wir in Ueberlegung genommen etc. (hier werden die Beweggründe eingeschaltet). Aus diesen Ursachen haben wir, nachdem wir unsern Staatsrath gehört haben, und in gemeinsamer Uebereinstimmung
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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 515. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_531.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)