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thut und die, welche ihm von denselben gethan worden, so wie alle allgemeine Maasregeln für die innere Verwaltung des Königreiches und seiner Besitzungen in andern Welttheilen.

Im Eingange der Gesetze und königlichen Verordnungen wird erwähnt, daß der Staatsrath gehört worden ist.

Der König befragt ferner den Staatsrath um sein Gutachten über alle Gegenstände des allgemeinen oder besondern Interesses, welche er für gut hält, ihm zu unterwerfen.

Der König entscheidet allein, und er bringt jede seiner Entscheidungen zur Kenntniß des Staatsraths.

74. Der König kann außerordentliche Staatsräthe ohne Besoldung ernennen; er beruft sie in den Staatsrath, wenn er es für gut hält.

75. Der König gründet Ministerialdepartements; er ernennt und entsetzt deren Chefs nach Belieben; er kann einen oder mehrere derselben berufen, um den Berathschlagungen des Staatsraths beizuwohnen.

76. Der Eid, welchen die Chefs der Ministerialdepartements und die ordentlichen und außerordentlichen Staatsräthe leisten, enthält unabhängig von dem, was der König außerdem beizufügen für gut findet, die Verpflichtung, dem Fundamentalgesetze treu zu seyn.

Drittes Kapitel.
Von den Generalstaaten.
Erste Section.
Von der Bildung der Generalstaaten.

77. Die Generalstaaten repräsentiren die Nation.

78. Die Generalstaaten werden aus zwei Kammern gebildet.

79. Eine dieser Kammern besteht aus hundert und zehn Mitgliedern, welche von den Staaten der Provinzen, so wie folgt, ernannt werden: Nordbrabant ernennt 7, Südbrabant 8, Limburg 4, Geldern 6, Lüttich 6,

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Diverse: Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 Jahren (Band 2). F. A. Brockhaus, Leipzig und Altenburg 1817, Seite 508. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Constitution_der_europaeischen_staaten_524.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)